Rechtsunsicherheit beheben

 Rechtsunsicherheit beheben

Die Mitgliedsunternehmen des BVMed vertreten die Auffassung, dass der Gesetzgeber durch Paragraph 275 SGB V ausschließlich dem MDK die Begutachtung und Prüfung medizinischer Sachverhalte im Auftrag der Krankenkassen übertragen hat. Bild: Frank Dietrich

Die Weitergabe von Patienten-Erhebungsbögen zu Hilfsmittel-Versorgungen an Krankenkassen ist nach Ansicht des Bundesverbandes Medizintechnologie, BVMed, nicht mit den Datenschutz-Anforderungen vereinbar. Experten des BVMed-Fachbereichs „Leistungsrecht für Leistungserbringer“ fordern daher eine Klärung, um die im Markt vorhandene Rechtsunsicherheit bei der Weiterleitung von medizinischen Detaildaten von Versicherten zu Hilfsmittelversorgungen an gesetzliche Krankenkassen im Rahmen von Verträgen nach Paragraph 127 Abs. 2 SGB V zu beheben.

Als Beispiele für Anamnese- und Erhebungsbögen, die von den Krankenkassen angefordert werden, nennen die BVMed-Experten beispielsweise die Bedarfsermittlung für Anti-Dekubitus-Lagerungshilfsmittel, für die Kompressionsversorgung lymphologischer Patienten sowie für die Versorgung mit Rollstühlen oder Beinprothesen.

Das Problem: In den vergangenen Jahren verlangen Krankenkassen im Rahmen von Vertragsabschlüssen, Vertragsverhandlungen oder Vertragsbeitritten nach Paragraph 127 SGB V häufig von den versorgenden Hilfsmittel-Leistungserbringern die Erfassung und Vorlage von medizinischen Detaildaten in Bezug auf die Versorgungssituation der Versicherten. Das betrifft beispielweise Kostenvoranschläge oder Abrechnungen. „Wir haben erhebliche Zweifel, ob diese Daten den Krankenkassen oder von Krankenkassen beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt werden dürfen. Gleichzeitig bestehen einige Kostenträger vehement auf Vorlage der Daten“, heißt es in einem BVMed-Schreiben an die Datenschutzbeauftragten.

Nur der MDK darf medizinische Daten erheben

Die Mitgliedsunternehmen des BVMed vertreten die Auffassung, dass der Gesetzgeber durch Paragraph 275 SGB V ausschließlich dem MDK die Begutachtung und Prüfung medizinischer Sachverhalte im Auftrag der Krankenkassen übertragen hat. „Nur der MDK darf – soweit im Einzelfall erforderlich – medizinische Daten erheben. Den Krankenkassen steht diese Befugnis hingegen ausdrücklich nicht zu“, so der BVMed-Standpunkt.

Da einzelne Krankenkassen trotz entsprechender Hinweise der Leistungserbringer auf datenschutzrechtliche Bedenken auf Vorlage der Detaildaten in den Erhebungsbögen auch nach dem Inkrafttreten der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung Ende Mai 2018 bestehen, fordert der BVMed hier eine rechtliche Klarstellung. (ig)