Steuerhinterziehung: Freiheitsstrafe bereits ab 50 000 Euro

 Steuerhinterziehung: Freiheitsstrafe bereits ab 50 000 Euro
Im Bereich des Steuerstrafrechts wird der Ton zunehmend rauer. Nachdem der Gesetzgeber ab 2015 die Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft hat, setzt sich auch in der Rechtsprechung der Trend zu härteren Sanktionen fort.

Daniel Scheffbuch ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Kanzlei PKF Wulf & Partner in Stuttgart.

In einer neueren Entscheidung haben die Karlsruher BGH-Richter nun präzisiert, wann von einer Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ auszugehen ist und damit ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt. Ein solcher führt zwingend zu einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren und kann nicht mehr mit Geldstrafe geahndet werden.
Massive Verschärfung des Strafrahmens
Bisher hatte das Gericht danach unterschieden, ob der Steuerpflichtige aktiv für ungerechtfertigte Zahlungen des Finanzamts gesorgt hatte, wie z.B. beim Vorsteuerbetrug. Dann lag eine Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ bereits ab einem „Steuerschaden“ von 50 000 € vor. Wurden passiv Einkünfte erzielt oder Umsätze verschwiegen, galt eine Grenze von 100 000 € hinterzogener Steuer. Nach dem BGH-Urteil soll nunmehr die 50 000 €-Grenze in beiden Fällen zur Anwendung kommen, da der Schaden für den Fiskus grundsätzlich der gleiche sei.
Insbesondere bei größeren Unternehmen ist ein solcher Betrag schnell erreicht – mit den entsprechenden Risiken für die verantwortlichen Personen. Die Annahme eines besonders schweren Falles hat aber nicht nur eine Verschärfung des Strafrahmens zur Folge: Auch die strafrechtliche Verjährungsfrist verdoppelt sich von fünf auf zehn Jahre.
Schlussfolgerung
Der Erfüllung steuerlicher Pflichten sollte insbesondere im Unternehmensbereich hohe Aufmerksamkeit geschenkt werden. Bei unklarer Rechtslage ist der Sachverhalt den Finanzbehörden gegenüber offen darzulegen, um dem Risiko einer Steuerhinterziehung vorzubeugen.