Pensionsrückstellungen: Anpassung des Rechnungszinses

 Pensionsrückstellungen: Anpassung des Rechnungszinses
Ein Ende der anhaltenden Niedrigzinsphase ist weiterhin nicht in Sicht. Für Unternehmen bedeutet das: Rückstellungen werden durch das niedrige Zinsumfeld in die Höhe getrieben. Das Unternehmensergebnis wird belastet und die Darstellung der wirtschaftlichen Lage verzerrt.

Dieser Entwicklung versucht der deutsche Gesetzgeber entgegenzuwirken. So hat der Bundestag auf Vorschlag des Bundeskabinetts am 18.2.2016 das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ verabschiedet, das eine Anpassung des § 253 des Handelgesetznuches (HGB) vorsieht: Bei der Durchschnittsbetrachtung zur Ermittlung des Zinssatzes für die Bewertung von Pensionsrückstellungen ist nun nicht mehr auf die vergangenen sieben, sondern zehn Geschäftsjahre abzustellen. Dies hat zur Folge, dass der die Unternehmen belastende Zinseffekt aus den immer niedriger werdenden Durchschnittszinsen auf mehr Jahre verteilt wird.

Unternehmen müssen künftig mehr rechnen
Zudem wird ein neuer § 253 Abs. 6 HGB angefügt. Hiernach ist der sich zwischen der sieben- und zehnjährigen Durchschnittsbetrachtung ergebende Unterschiedsbetrag jährlich von den Unternehmen zu ermitteln und im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben. Darüber hinaus steht ein solcher Unterschiedsbetrag nicht für Ausschüttungen an die Gesellschafter zur Verfügung. Damit haben Unternehmen künftig entsprechende Bewertungsgutachten auf der Basis der alten wie auch der neuen Durchschnittsbetrachtung in Auftrag zu geben. Außerdem ist jährlich eine (teils komplexe) Neuermittlung der ausschüttungsgesperrten Beträge vorzunehmen. Der von der Bundesbank veröffentlichte Zinssatz für die siebenjährige Durchschnittsbetrachtung liegt zum 31.12.2015 bei 3,9%. Es ist zu erwarten, dass der neue zehnjährige Durchschnittszins in Kürze veröffentlicht wird.
Die Neuregelungen gelten grundsätzlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden. Wahlweise kann aber auch eine rückwirkende Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen und vor dem 1.1.2016 enden, erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass die Neuregelungen formal noch im März 2016 in Kraft treten. Bilanzierende Unternehmen sollten daher in Erwägung ziehen, ihre Abschlüsse bis dahin offen zu halten, um das vorgesehene Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung zweifelsfrei nutzen zu können.
Daniel Scheffbuch ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Kanzlei PKF Wulf & Partner in Stuttgart.