Der Unionszollkodex – Wesentliche Änderungen im Überblick

 Der Unionszollkodex – Wesentliche Änderungen im Überblick
Am 1. Mai 2016 wurde der Zollkodex der Europäischen Union nach 22 Jahren vom Unionszollkodex (UZK) samt seiner Durchführungsbestimmungen abgelöst. Grundsätzlich bleiben bestehende Bewilligungen, Verfahren und Entscheidungen erhalten. Allerdings werden Bewilligungen zu Zollverfahren bis zum 1.5.2019 von der Zollverwaltung überprüft.

Mit dem neuen Kodex will die EU das Zollrecht ins digitale Zeitalter überführen. Die vorgesehene IT-gestützte Zollabwicklung soll phasenweise bis Ende 2020 eingeführt werden; Änderungen, für die keine Anpassung der IT notwendig ist, gelten schon ab dem 1.5.2016. Zielsetzungen sind u. a.:

  • Ein Elektronischer Informationsaustausch zwischen Unter- nehmen und Behörden
  • Die Vereinfachung der zollrechtlichen Bestimmungen
  • Eine verbesserte Risikoanalyse bei steigenden Anforderungen an die Datenübermittlung
  • Die Einführung von Korrekturmöglichkeiten bei Unregelmäßigkeiten
  • Die Harmonisierung der Verfahren in der EU
Im Rahmen der Neuerungen insgesamt sind insbesondere die folgenden acht Aspekte bedeutsam:
1. Warenursprung und Präferenzen
Langzeitlieferantenerklärungen können künftig zwei Jahre gültig sein. Rückwirkende Langzeitlieferantenerklärungen können nur noch dann ausgestellt werden, wenn der Beginn des Lieferzeitraums höchstens ein Jahr zurückliegt. Für Einzellieferantenerklärungen gilt diese Einschränkung nicht.
2. Zollwert und Zollschuld
Die sogenannten Vorerwerberpreise („First-Sale-Rule“) können nicht mehr angewendet werden. Lizenzkosten sind künftig auch dann hinzuzurechnen, wenn ein Dritter Lizenzgeber ist. Fehler bei Zollanmeldungen können „geheilt werden“ und führen nicht mehr automatisch zur Entstehung der Zollschuld.
3. Vorübergehende Verwahrung
Die Vorübergehende Verwahrung, in der sich Ware zwischen Gestellung und Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung befindet, ist nur noch in förmlich „bewilligten Lagerstätten“ zulässig. Die Bewilligung ist u. a. von einer Sicherheitsleistung abhängig. Zu klären bleibt, inwieweit die bisherigen Verwahrlager in „bewilligte Lagerstätten“ umgewandelt werden können. Die maximale Lagerdauer beträgt fortan einheitlich 90 Tage.
4. Verbindliche Zolltarifauskünfte
Verbindliche Auskünfte sind zukünftig nur noch drei statt bisher sechs Jahre gültig.
5. Neues elektronisches System
Für den Status der Ware (Gemeinschaftsware bzw. künftig Unionsware) wird ein neues elektronisches Erfassungssystem eingeführt, welches ersetzt mittelfristig (geplant 2017) die bisherigen Papier-Statusnachweise T2L bzw. T2LF ersetzen soll.
6. Zugelassener Ausführer (Anschreibeverfahren)
In Deutschland sollen die bestehenden rund 17 000 Bewilligungen sukzessive auf das Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Art. 166 des Unionszollkodex‘ umgestellt werden. Dies soll keine inhaltliche Verschlechterung darstellen und im Rahmen der Überprüfung der Bewilligungen bis Mai 2019 umgesetzt werden.
7. Mündliche Ausfuhranmeldung
Diese bleibt für gewerbliche Sendungen bis zu einem Wert von 1.000 € und / oder einem Gewicht bis 1.000 kg möglich, entfällt aber faktisch für Einfuhren.
8. AEO (Authorised Economic Operator)
Eine neue Bewilligungsvoraussetzung für den „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ ist die praktische oder berufliche Befähigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit für die jeweiligen Zollbeauftragten der Unternehmen. Unter praktischer Befähigung wird u. a. eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit verstanden.
Schlussfolgerung
Allen außenhandeltreibenden Unternehmen sei angeraten, eine Projektplattform mit dem Ziel aufzusetzen, für sie relevante Rechtsänderungen erkennen und ihnen ggf. begegnen zu können.
Daniel Scheffbuch ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Kanzlei PKF Wulf & Partner in Stuttgart.