Das Ehegattensplitting bei fiktiver beschränkter Steuerpflicht

 Das Ehegattensplitting bei fiktiver beschränkter Steuerpflicht
Auf Antrag können sich Steuerausländer in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen. Vorteil ist, dass die unbeschränkte Steuerpflicht eine Reihe steuerlicher Vergünstigungen (z. B. Berücksichtigung des Grundfreibetrags, Abzug von Sonderausgaben etc.) mit sich bringt.

Voraussetzung dafür ist, dass die weltweiten Einkünfte der betreffenden Person im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen („relative Wesentlichkeitsgrenze“) oder die ausländischen Einkünfte den Grundfreibetrag (für 2016: 8.652 €) nicht übersteigen („absolute Wesentlichkeitsgrenze“). In Abhängigkeit vom Wohnsitzstaat ist der Grundfreibetrag ggf. nur anteilig zu 75 %, 50 % oder 25  % zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus den Ländergruppeneinteilungen, welche das Bundesfinanzministerium jährlich herausgibt.

Bei EU-/EWR-Staatsangehörigen kann gem. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG zusätzlich für den Ehegatten bzw. Lebenspartner – unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit – eine Zusammenveranlagung beantragt werden.
Die Rechtsauffassung hat sich geändert
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung war zudem die Prüfung der genannten Wesentlichkeitsgrenzen in zwei Stufen vorzunehmen. Zunächst war festzustellen, ob ein Steuerpflichtiger die Wesentlichkeitsgrenzen in seiner Person erfüllt. Bei positivem Ergebnis war in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob auch beide Steuerpflichtige zusammen die Wesentlichkeitsgrenzen erfüllen (unter Verdoppelung des Grundfreibetrags).
Hiergegen richtete sich die Klage eines in Österreich lebenden Rentnerehepaars, deren gemeinsames Einkommen zwar unter dem doppelten Grundfreibetrag lag; der Ehemann erzielte allein aber höhere Einkünfte. Die Klage hatte sowohl vor dem Finanzgericht als auch dem Bundesfinanzhof
(Urteil vom 6.5.2015) Erfolg, da nach Ansicht der Gerichte bei Zusammenveranlagung keine stufenweise Prüfung der Voraussetzungen zu erfolgen hat.
Empfehlung
Die Finanzverwaltung hat das Urteil durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl. I 2015 S. 957) für allgemein anwendbar erklärt. Zukünftig sollte bei solchen Fallkonstellationen (insbesondere bei Grenzpendlern) die Vorteilhaftigkeit einer Zusammenveranlagung immer geprüft werden. Gleiches gilt rückwirkend, sofern der Veranlagungsfall z. B. durch Einspruch noch offen ist.
Daniel Scheffbuch ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Kanzlei PKF Wulf & Partner in Stuttgart.
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=32207