Was steckt hinter der Flexi-Rente?

 Was steckt hinter der Flexi-Rente?
Ende November 2016 wurde das Gesetz „zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ auf den Weg gebracht. Es soll den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente erleichtern – auf verschiedenen Ebenen, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Zwei zentrale Elemente der „Flexi-Rentengesetzes“: Arbeitnehmer erhalten ab dem 63. Lebensjahr verbesserte Möglichkeiten zur Kombination einer Teilzeitarbeit mit einer Teilrente. Daneben werden auch Arbeitgeber steuerlich entlastet, die Arbeitnehmer über die Regelaltersgrenze hinaus weiterbeschäftigen. Das Gesetz trat am 1.1.2017 in Kraft; die Punkte zum Hinzuverdienst bei Teilrentenbezug gelten ab dem 1.7.2017.

Zielsetzung und Eckpunkte
Eine ganze Reihe an Neuregelungen bringt Auswirkungen sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber mit sich:
  • Teilrente und Hinzuverdienst sollen flexibel und individuell miteinander kombinierbar sein. Der Hinzuverdienst soll im Rahmen einer Jahresbetrachtung stufenlos bei der Rente berücksichtigt werden.
  • Wer eine vorgezogene Vollrente wegen Alters bezieht und weiter arbeitet, soll künftig in vollem Umfang rentenversicherungspflichtig bleiben, bis die Regelaltersgrenze erreicht wird. Dadurch erhöht sich aber auch der Rentenanspruch.
  • Arbeitet jemand nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, so kann er auf die dann bestehende Versicherungsfreiheit verzichten, um so weitere Entgeltpunkte und damit einen höheren Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.
  • Um Rentenabschläge auszugleichen, soll es möglich sein, früher und flexibler als bisher zusätzliche Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen.
  • Neue Regeln der Rehabilitation und der Prävention sollen die Leistungen der Rentenversicherung und der Alterssicherung von Landwirten stärken.
  • Zudem soll die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer dadurch attraktiver werden, dass der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze für fünf Jahre entfällt.
  • Die alte Hinzuverdienstgrenze bis 30.6.2017
  • Nach bisheriger Rechtslage ist ein Hinzuverdienst für Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Kürzung ihrer Rentenansprüche nur bedingt möglich. Die Hinzuverdienstgrenze liegt bei 450 € im Monat, zweimal pro Kalenderjahr darf der doppelte Betrag, also 900 €, verdient werden. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze reduziert sich die Rente in Stufen auf zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der vollen Rente.
Auf welcher Stufe die Rente gekürzt wird, ist abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes. Dabei gelten für die einzelnen Teilrentenstufen individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die sich nach dem persönlichen Verdienst des Rentners in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn berechnen. Übersteigt der Hinzuverdienst eine Grenze auch nur um einen Cent, wird die Rente auf die nächst niedrigere Stufe und schließlich auf null gekürzt.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Rentner nach aktuellem Stand unbegrenzt hinzuverdienen.
Die neue Hinzuverdienstgrenze
Ab dem 1.7.2017 sollen Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6 300 € im Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen können; die bisherige monatliche Grenze von 450 € wird aufgegeben. Die Rente wird nur dann gekürzt und damit in eine Teilrente umgewandelt, wenn nach einer rückwirkenden Jahresbetrachtung (am 1.7. für das vergangene Jahr) diese neue Grenze überschritten wird. Die Anrechnung des Hinzuverdienstes erfolgt in drei Schritten:
  • Bei einem Hinzuverdienst bis 6 300 € im Jahr erfolgt keine Anrechnung.
  • Bei einem Hinzuverdienst von über 6 300 € im Jahr liegt die Anrechnung bei 40 %.
  • Bei einem Hinzuverdienst oberhalb des Hinzuverdienstdeckels wird zu 100 % angerechnet.
Der „Hinzuverdienstdeckel“ ist die Summe aus gekürzter Rente und dem Hinzuverdienst über dem bisherigen Einkommen (genauer: dem höchsten Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre). Der Kürzungsbetrag wird individuell berechnet, eine pauschale Kürzung nach Stufen wird es nicht mehr geben.
Ermittlung der Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze ist zu unterscheiden vom Renteneintrittsalter, also dem Alter, in dem der Anspruchsberechtigte tatsächlich in Rente geht. Für den Arbeitgeber ist die Regelaltersgrenze Ausgangspunkt unterschiedlicher Rechte und Pflichten sowie für Gestaltungsoptionen nach neuem Recht. Für den Arbeitnehmer wiederum stellt die Regelaltersgrenze das maßgebliche Kriterium für den Hinzuverdienst dar, der zu einer Rentenkürzung (Teilrente) führen kann, oder – wie bisher auch – ohne jegliche Beschränkungen auf die Rentenhöhe möglich ist.
Für Versicherte, die vor dem 1.1.1947 geboren wurden, gilt weiterhin die Regelaltersgrenze des vollendeten 65. Lebensjahres. Geburtsjahrgänge ab 1964 können die Regelaltersrente erst ab dem vollendeten 67. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze seit 2012 schrittweise angehoben – das bedeutet, dass die Regelaltersgrenze ab dem Jahr 2012 (also ab dem Geburtsjahrgang 1947) bis zum Jahr 2029 zunächst um einen Monat pro Jahrgang, später dann um zwei Monate pro Jahrgang angehoben wird.
Vertrauensschutz für Altersteilzeitarbeit
Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren wurden und mit ihrem Arbeitgeber vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne von §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz verbindlich vereinbart haben, genießen nach § 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI noch einen besonderen Vertrauensschutz. Für diese Versicherten wird die Altersgrenze nicht angehoben – dies bedeutet, dass die Regelaltersrente noch mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann.
Gestaltungsvarianten vor Erreichen der Altersgrenze
Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung aufgrund der Inanspruchnahme einer Rente vor Beginn der Regelaltersrente besteht nicht. Ein einseitiges Recht auf Arbeitszeitverkürzung unter Ausnutzung des rentenrechtlich optimalen Hinzuverdienstes könnte zwar in Form eines Teilzeitverlangens nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz beansprucht werden. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der sich ergebende Hinzuverdienst richtig prognostiziert werden muss, wenn der Arbeitnehmer bei Teilrente vor dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze einen Einkommensverlust vermeiden will.
Dabei ist ferner zu beachten, dass die Prognose jedes Jahr in einer Nachschau überprüft wird und jede Überschreitung seines Hinzuverdiensts zu einer nachträglichen Rentenkürzung führen kann. Das wiederum erfordert, dass er seinen zukünftigen Arbeitsumfang auch hinsichtlich möglicher Korrekturen dynamisch ausgestalten muss. Diese Dynamik kennt das Teilzeit- und Befristungsgesetz jedoch nicht. Gleichwohl steht es den Arbeitsvertragsparteien offen, das Arbeitsverhältnis jeweils einvernehmlich an einen veränderten Hinzuverdienst anzupassen.
Gestaltungsvarianten nach Erreichen der Altersgrenze
Nach dem Eintritt der Regelaltersgrenze führt der Hinzuverdienst (wie bisher auch) nicht zu einer Rentenkürzung. Bezüglich Art und Umfang der arbeitsvertraglichen Gestaltung sind die Arbeitsvertragsparteien frei. Sollte der Arbeitnehmer bereits im Unternehmen beschäftigt sein – was der Regelfall sein dürfte –, dann sollte die Vereinbarung über ein Weiterarbeiten nicht erst nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze getroffen werden – denn arbeitsrechtlich würde dies zu einem neuen, unbefristeten Arbeitsverhältnis führen.
Verhindern ließe sich dies durch eine Befristungsabrede mit Sachgrund, birgt aber im Streitfall für den Arbeitgeber ein finanzielles Risiko: Wird sie nämlich nachträglich als unzulässig angesehen, verwandelt sich das vermeintlich befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes. Eine sachgrundlose Befristung scheitert gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz an dem Anschlussverbot. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist nicht erlaubt, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Für den praktischen Regelfall, bei dem das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, hält der Gesetzgeber ein Gestaltungswerkzeug für den Arbeitgeber vor. Gem. § 41 Satz 3 SGB VI besteht folgende Möglichkeit: „Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“
Weitere Informationen hält die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung unter unten stehendem Link bereit.
Florian Egermann ist Fachanwalt für Steuerrecht in Balingen.
http://flexirente.drv.info/