Verbot von Raucherpausen – per Betriebsvereinbarung

 Verbot von Raucherpausen – per Betriebsvereinbarung
Wenn sich die Betriebsparteien auf ein Rauchverbot am Arbeitsplatz verständigt haben, dürfen auch Raucherpausen untersagt werden: Das Verbot, die Arbeit zusätzlich zu den regelmäßigen Pausen „für eine Zigarettenlänge“ zu unterbrechen, stellt dann keinen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer dar.
Darauf weist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz, Klaus-Dieter Franzen, hin. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. April 2016 (Az.: 14 TaBV 6/16).
Betriebsvereinbarung weit gefasst
Im strittigen Fall konnten sich die Betriebsparteien zunächst nicht über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung zum Rauchverbot einigen. In einem daraufhin durchgeführten Einigungsstellenverfahren wurde eine neue Betriebsvereinbarung „Rauchverbot“ geschlossen. Darin ist festgehalten: „Alle MitarbeiterInnen, die während der Arbeitszeit ihren Arbeitsplatz verlassen, um die Raucherzonen aufzusuchen, haben das durch Bedienen des für sie zuständigen Zeiterfassungsterminals anzuzeigen. […] Das Rauchen ist nur in den Pausen an den dafür vorgesehenen Raucherplätzen gestattet.“
Per Rundmail wies der Arbeitgeber darauf hin, dass nach der geltenden Betriebsvereinbarung nur noch in den regulären Pausen geraucht werden darf. Gegen diese Anweisung wendete sich der Betriebsrat mit seiner Klage. Nach dessen Auffassung beschränke die Betriebsvereinbarung „Rauchverbot“ die Möglichkeit zu rauchen nicht allein auf die „normalen“ Pausen. Vielmehr werde den Arbeitnehmern darin auch gestattet, während der Arbeitszeit zum Aufsuchen der Raucherzone aus- und danach wieder einzustempeln. Diese explizit aufgeführte Regelung mache ja nur dann Sinn, wenn das Rauchen auch außerhalb der Pausen gestattet sei – der oben erwähnte letzte Absatz stelle quasi nur ein Redaktionsversehen dar.
Für das Gericht gilt der Wortlaut
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies den Antrag des Betriebsrats zurück. Die Betriebsvereinbarung sei wirksam und verstoße weder gegen das Gebot der Normenklarheit, noch greife sie ungerechtfertigt in die Rechte der Arbeitnehmer ein. Das Gericht stellte fest, dass die Anweisung des Arbeitgebers nicht gegen die Regelungen der Betriebsvereinbarung „Rauchverbot“ verstößt. Zwar sei die Verwendung des Begriffs „Arbeitszeit“ in der Betriebsvereinbarung durchaus missverständlich; es werde nicht eindeutig klar, ob nur die Anwesenheit im Betrieb oder die tatsächlich außerhalb der Pausen zu leistende Arbeitszeit gemeint sei. Die Auslegung ergebe aber, dass es den Mitarbeitern nicht gestattet sein solle, ihre Arbeitszeit über die festgelegten Pausen hinaus zum Zwecke des Rauchens zu unterbrechen. Dafür spreche die Entstehungsgeschichte der Regelung.
Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter lässt sich ein Anspruch auf Unterbrechung der Arbeitszeit auch nicht aus dem an sich höherrangigen (da im Grundgesetz verankerten) Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit entnehmen. Das gelte für das Rauchen genauso wenig wie für andere private Beschäftigungen während der Arbeitszeit. Denn der bloße Wunsch, bestimmten Tätigkeiten nachzugehen, deren Ausübung in der Freizeit von der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt sei, begründe keinen Anspruch auf Unterbrechung der Arbeitszeit über die dort festgeschriebenen Unterbrechungen hinaus.
Autor: Klaus-Dieter Franzen ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz sowie Landesregionalleiter des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. (VDAA ) in Bremen.