Scheinselbstständigkeit: Bösem Erwachen vorbeugen

 Scheinselbstständigkeit: Bösem Erwachen vorbeugen
Das Thema Scheinselbstständigkeit ist quasi ein Dauerbrenner im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Freiberufler. Neu befeuert wird es nun durch einen aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung, welcher bis Ende des Jahres umgesetzt werden soll. Unternehmen und Selbstständige sollten daher ihre Zusammenarbeit überprüfen – denn es drohen hohe Nachzahlungen.

Das Problem der Scheinselbstständigkeit ist für viele Selbstständige und Kleinunternehmer sowie ihre Auftraggeber ein leidiges Thema; das liegt vor allem daran, dass es in Deutschland keine „harten Kriterien“ dafür gibt. Ein nunmehr seit Ende 2015 vorliegender Gesetzesentwurf, der sich vor allem gegen den Missbrauch von Werkverträgen richten soll, versucht dies nun zu ändern: Er will ausbeuterische Arbeitsformen unterbinden, Betriebsräte stärken und sichere Arbeitsplätze schaffen. Doch viele Formulierungen darin betreffen auch die Zusammenarbeit von Selbstständigen mit Unternehmen. Deswegen sollten sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber weiterhin genau prüfen, ob das Risiko einer Scheinselbstständigkeit besteht. Denn die finanziellen Folgen können gravierend sein, wenn Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Auftragsdauer nachzahlen müssen – im Extremfall für die vergangenen 30 Jahre.

Merkmale der Scheinselbstständigkeit
Selbstständige, die in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen, müssen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen. Da dem Staat aber daran gelegen ist, seine Einnahmen zu erhöhen, toleriert er keine Scheinselbstständigkeit.
Eine Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn eine Person zwar nach außen (z.B. über einen Werkvertrag) als selbstständiger Unternehmer auftritt, die zu erledigende Tätigkeit aber der Form nach wie ein abhängig Beschäftigter erfüllt. Anhaltspunkte dafür sind insbesondere:
  • feste Arbeitszeiten (z.B. Schichtdienst etc.)
  • Reporting-Pflichten gegenüber dem Auftraggeber
  • die feste Integration in Prozesse und sonstige Infrastruktur des Auftraggebers
  • feste Bezüge und Urlaubsanspruch
  • unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers
Trotz solcher Kriterienkataloge ist allerdings häufig gar nicht so leicht zu erkennen, welche Art der Beschäftigung nun tatsächlich vorliegt. In kompliziert gelagerten Fällen kann auch die Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der finalen Klärung helfen. Sie prüft auf Nachfrage freiberufliche Existenzformen und kommt bei Verdacht der Scheinselbstständigkeit auf den Selbstständigen zu.
Wie vorbeugen?
In den vergangenen Jahren ist die Quote der (auf eigenen Antrag hin) positiv auf Scheinselbstständigkeit geprüften Beschäftigten kontinuierlich angestiegen. Um erst gar nicht in Verdacht zu geraten, sollten Selbstständige und Auftraggeber folgende Konstellationen vermeiden:
  • die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber über einen längeren Zeitraum hinweg
  • das Beziehen von mehr als 5/6 des Gesamtumsatzes von einem einzigen Auftraggeber
  • einen fehlenden, eigenen Unternehmensauftritt nach außen (dazu zählen etwa Werbung, eine eigene Website oder eine geschäftliche Buchführung)
  • die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber
  • die Teilnahme an regelmäßigen, internen Briefings und Meetings des Auftragsgebers
  • Umgekehrt ist der Selbstständige nach den Richtlinien der Rentenversicherung auf der sicheren Seite, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  • eine freie Wahl des Erfüllungsortes und eigene Zeitplanung
  • freie Honorarverrechnung und eigene Buchführung
  • freie Auftragswahl mit Option der Ablehnung
  • die Beschäftigung eigener Angestellter
Mögliche Konsequenzen
Ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, kann der Selbstständige von sich aus überprüfen lassen – oder aber die Prüfung wird auf Verdacht hin vom zuständigen Finanzamt oder der Rentenversicherung angestoßen. Erhärtet sich der Anfangsverdacht, folgt meist eine genaue Betriebsprüfung. Wird dabei eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, treten als regelmäßige Folgen ein:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die neue steuerrechtliche Situation klären und haften für Nachzahlungen als Gesamtschuldner. Sämtliche Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-Beiträge müssen nachgezahlt werden.
Sozialversicherungsbeiträge müssen vom Auftraggeber für den kompletten Zeitraum nachgezahlt werden (bis maximal 30 Jahre, abzüglich der letzten drei Monate). Der Auftragnehmer haftet maximal drei Monate rückwirkend für nicht gezahlte Beiträge.
Ehemalige Selbstständige können nach Feststellung einer Scheinselbstständigkeit einen Arbeitnehmerstatus einklagen. Hat ein Scheinselbstständiger damit vor dem Arbeitsgericht Erfolg, ist er fortan ein Angestellter seines ehemaligen Auftraggebers – mit allen Rechten und Pflichten, inklusive der Sozialversicherungspflicht.
Änderungen ab 2017 in Sicht
Es wird damit gerechnet, dass die aktuelle Gesetzesgrundlage bis 2017 eine Neuregelung erfährt; ein Gesetzesentwurf liegt bereits vor. Damit sollen dann auch jene Indizien für eine Scheinselbstständigkeit, die bereits genannt wurden, als „harter“ Kriterienkatalog ins Gesetz integriert werden − um die latente Unsicherheit in diesem Bereich ein für alle mal zu beenden.
Friederike Floth ist Teilhaberin der Münchner Agentur PR von Harsdorf.