Reform der Leiharbeit nimmt Betriebe in die Pflicht

 Reform der Leiharbeit nimmt Betriebe in die Pflicht
Betriebe stehen vor neuen wirtschaftlichen Herausforderungen im Umgang mit Zeitarbeitern: Im Zuge der geplanten Neuregelungen der Arbeitnehmerüberlassung hat der Bundestag eine Reform der Leiharbeit und Werkverträge beschlossen. Damit soll Leiharbeit künftig vertraglich explizit als Arbeitnehmerüberlassung verankert werden, die sogenannte Fallschirmlösung gilt nicht mehr.

Weiterhin erwarten Betriebe nicht nur Einschränkungen in der Überlassungszeit, sondern auch in der Bezahlung von Zeitarbeitern. Diese soll nach neun Monaten an die der Stammbelegschaft angeglichen werden. Darüber hinaus müssen die Überlassungsverträge im Rahmen des Zitiergebotes vor der Tätigkeitsaufnahme des Zeitarbeitnehmers unterschrieben vorliegen, da andernfalls erhebliche Konsequenzen drohen. Unternehmen müssen jetzt auf die neue Gesetzeslage reagieren und sehen sich häufig deutlichen Mehrbelastungen ausgesetzt.

Arbeitnehmerüberlassungs- und Werkverträge Klar trennen
Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis heilt ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr die Folgen aus einem fehlerhaftem Werkvertrag: In der Vergangenheit wurde durch den Gesetzgeber nicht eindeutig beim Fremdpersonaleinsatz im Unternehmen zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen unterschieden. Wurde ein Werk- oder Dienstvertrag bei einer Überprüfung als Arbeitnehmerüberlassung identifiziert, konnte man die Rechtsfolgen bislang abwenden. Dies war möglich, wenn der Auftragnehmer auch eine Zulassung zur Arbeitnehmerüberlassung vorlegen konnte. Diese nachträgliche Legalisierung, auch „Lizenz auf Vorrat“ oder Fallschirmlösung genannt, ist zukünftig nicht mehr möglich: Das Vertragsverhältnis muss explizit als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet werden.
Es empfiehlt sich daher, jetzt den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung und der Werkverträge in Bezug auf die gesetzlichen Neuregelungen zu überprüfen, die Schwachstellen zu identifizieren und ein für die Zukunft tragfähiges Konzept zu erstellen.
Die wichtigsten Neuregelungen des Gesetzesentwurfs im Einzelnen:
Zitiergebot
Die Formvorschrift in Bezug auf das Zitiergebot schreibt vor, dass der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vor der Tätigkeitsaufnahme des Zeitarbeitnehmers schriftlich vorliegen muss. Den Verleihern droht bei Verstößen neben einem Bußgeld von bis zu 30 000 Euro auch der Verlust der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Für den Entleiher führt eine Beschäftigung ohne Vorlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zu einer sofortigen Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers im Entleihunternehmen.
Neuregelung der Überlassungsdauer
Eine deutliche Einschränkung für Unternehmen ergibt sich aus der neugeregelten zeitlichen Begrenzung des Arbeitseinsatzes eines Zeitarbeiters auf 18 Monate. Einsatzunterbrechungen von weniger als drei Monaten führen dabei nicht zu einer Neubewertung der Einsatzdauer. Bei einem Wechsel des Zeitarbeiters zu einem anderen Dienstleister wird die bisherige Überlassung beim Kunden berücksichtigt. Im Fall der Überschreitung der Überlassungshöchstdauer kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen Einsatzbetrieb und Zeitarbeiter zustande. Wiederum droht den Verleihern bei Verstößen neben einem Bußgeld von bis zu 30 000 Euro auch der Verlust der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.
Equal Pay nach neun Monaten
Des Weiteren sehen die Neuregelungen vor, dass Zeitarbeitern nach neun Monaten die gleiche Bezahlung zusteht wie der Stammbelegschaft. Mit einem Branchenzuschlagstarif kann davon abgewichen werden, so dass die Angleichung erst nach 15 Monaten erfolgen muss. Unternehmen müssen hier beachten, dass zum Teil erst neue Branchenzuschlagstarifverträge verhandelt werden müssen und noch nicht entschieden ist, inwieweit eine tarifvertragliche Neuregelung erfolgt. Wichtig ist, dass schlechtere Verträge mit Leiharbeitern unwirksam sind und Verstöße mit einem Bußgeld bis 500 000 Euro für Entleiher und Verleiher und dem Verlust der Überlassungserlaubnis geahndet werden können.
Thomas Löwer ist European Marketing Manager der Expense Reduction Analysts GmbH mit Sitz in Köln.