Neue Chancen auf Gemeinnützigkeit

 Neue Chancen auf Gemeinnützigkeit

Das Urteil des BFH dürfte es Organisationen in Zukunft erleichtern, den Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten. Foto: Fotodo – Fotolia

Viele Fach- und Führungskräfte engagieren sich ehrenamtlich. Sie sollten ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs kennen, das den Spielraum zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erweitert. Rechtsanwalt Dr. Daniel J. Fischer erläutert das neue Urteil und die Konsequenzen für die Praxis.

Nicht selten bekleiden Fach- und Führungskräfte wichtige Funktionen in Vereinen, Verbänden oder Stiftungen und gestalten die Geschicke der Organisation maßgeblich mit. Eine zentrale Frage dabei ist, wie man den Sonderstatus der Gemeinnützigkeit erfolgreich beantragen kann.

Organisationen haben von der Gemeinnützigkeit viele Vorteile; insbesondere profitieren sie von Steuererleichterungen für sich sowie ihre Helfer. Zudem dürfen nur sie Spendenbescheinigungen ausstellen, die zum Sonderausgabenabzug berechtigen. Nicht zuletzt haben gemeinnützige Körperschaften häufig einen Imagevorteil, was auf vielfältige Weise nützen kann.

Deshalb schaut der Fiskus sehr genau hin: Die örtlichen Finanzämter prüfen, ob die Satzung die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt und der Zweck im Gemeinnützigkeitskatalog gemäß § 52 Abgabenordnung aufgeführt ist. Falls nein, lehnen sie den Antrag der Gemeinnützigkeit ab und beharren auf Steuerzahlungen – so war es auch im Fall des Deutschen Bridge Verbandes e. V.

Wegweisendes BFH-Urteil

Die Verbandsverantwortlichen setzten sich mithilfe der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner gegen die Entscheidung der Finanzbehörden zur Wehr. Der Verband berief sich unter anderem auf die 2007 eingeführte Öffnungsklausel, die besagt, dass der Vereinszweck nicht identisch mit den Katalogzwecken sein muss, sondern eine Vergleichbarkeit ausreicht. Man argumentierte, dass das Turnierbridge erhebliche Ähnlichkeiten zum Schachsport und andere dem Sport nahestehende Elemente aufweise.

Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich der Argumentation des Klägers an: Turnierbridge erfordere, ebenso wie Schach, erhebliche intellektuelle Anstrengungen sowie hohe Merk-, Konzentrations- und Kombinationsfähigkeiten. Zudem fördere es zumindest mittelbar das Gesundheitswesen, die Jugend- und Altenhilfe sowie den Völkerverständigungsgedanken. Gemäß Öffnungsklausel sei Turnierbridge daher für gemeinnützig zu erklären.

Gemeinnützigkeit erfolgreich beantragen

Das aktuelle BFH-Urteil (Az. V R 70/14, verlinkt am Ende dieses Artikels) ist wegweisend und entwickelt die Leitlinien zur Gemeinnützigkeit fort. Das Urteil hat erhebliche Konsequenzen für alle Organisationen, deren Zweck nicht unmittelbar dem gesetzlichen Gemeinnützigkeitskatalog entspricht und deren Antrag bislang abgelehnt wurde. Verfolgen sie Ziele, die mit den Katalogzwecken „vergleichbar“ sind, haben sie nun die Chance, den Status der Gemeinnützigkeit über die Öffnungsklausel zu beantragen. Wie der BFH entschieden hat, handelt es sich bei der Öffnungsklausel um ein eigenständiges Verfahren, für das die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde zuständig ist.

Betroffene Vereine, Verbände und Stiftungen sollten daher einen Antrag nach der Öffnungsklausel prüfen. Neu gegründete Organisationen können zweigleisig vorgehen: Sie können nicht nur auf die Katalogzwecke abstellen, sondern parallel eine gemeinnützige Anerkennung nach der Öffnungsklausel beantragen.

Sonderstatus nicht gefährden

Lange Zeit blieben kleinere und mittelgroße Organisationen vor einer Außenprüfung des Finanzamts weitgehend verschont – jetzt stehen sie unter besonderer Beobachtung. Außenprüfer gehen der Frage nach, ob steuerbegünstigte Organisationen die in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke tatsächlich umsetzen und dabei das Gebot der Selbstlosigkeit beachten. Zudem wird geprüft, ob es unrechtmäßig steuerbefreite Umsätze gibt, die zwar die Gemeinnützigkeit nicht unmittelbar gefährden, aber weitreichende steuerliche Konsequenzen haben.

Bei einer verfehlten oder allzu laxen Geschäftsführung wird die Gemeinnützigkeit schnell aberkannt. Damit werden alle Begünstigungen gestrichen, womöglich sogar rückwirkend vom Tag des Gesetzesverstoßes an. Die Folge: Es können auf einen Schlag sehr hohe Nachzahlungen fällig werden, die den Fortbestand der Organisation gefährden.

Um Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden zu vermeiden, sollte man daher wichtige steuerrechtliche Aspekte stets im Blick behalten. So kann sich jeder mit Leib und Seele für ideelle Ziele engagieren.

Dr. Daniel J. Fischer ist Partner der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner in Bonn und München.

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=34587