Insolvenzanfechtungs-Reform: Was Gläubiger wissen müssen

 Insolvenzanfechtungs-Reform: Was Gläubiger wissen müssen
Am 5. April 2017 ist die Reform der Insolvenzanfechtung in Kraft getreten – das neue Anfechtungsrecht findet auf alle Insolvenzverfahren Anwendung, die ab diesem Tag eröffnet werden. Was bedeuten die neuen Regelungen für die Gläubiger?

Die schlechte Nachricht zuerst: Der Insolvenzverwalter kann weiterhin die Rückzahlung von Entgelten für Lieferungen und Leistungen verlangen. Die gute Nachricht ist – er hat es erheblich schwerer.

Verkürzung des Anfechtungszeitraums auf vier Jahre
Kern der Reform ist es, Insolvenzverwaltern die Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO zu erschweren. Die Anfechtungsfrist für sog. Deckungshandlungen ist von zehn auf die letzten vier Jahre vor Insolvenzantragstellung verkürzt worden (Deckungshandlungen sind alle Rechtshandlungen, die der Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigers dienen). Die Verkürzung gilt also auch für inkongruente Deckungen, bei denen der Gläubiger etwas anderes als vereinbart erhält – beispielsweise, wenn der Schuldner in der Krise noch vor Fälligkeit Rechnungen bezahlt, der Gläubiger sich nachträglich eine Sicherheit bestellen oder sich mit Ware anstatt Geld bezahlen lässt. Vermögensverschiebungen bleiben jedoch bis zu zehn Jahre lang anfechtbar.
Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit nötig
Um die Vorsatzanfechtung einzudämmen, schadet jetzt die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit in Fällen sog. kongruenter Deckungshandlungen nicht mehr (gemeint sind Geschäfte, bei denen ein Schuldner seine Leistung in der geschuldeten Art und Weise erbringt). Künftig muss der Anfechtungsgegner bei Vornahme der Rechtshandlung die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt haben, siehe § 133 Abs. 3 Satz 1 InsO. Hat also beispielsweise der Lieferant den Kaufpreis für seine Ware erhalten, so muss der Verwalter die Kenntnis des Lieferanten von Umständen belegen, die zwingend auf bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließen lassen – kein einfaches Unterfangen.
Ratenzahlungsvereinbarung unschädlich
Hat der Gläubiger Zahlungen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung erhalten, so kann der Insolvenzverwalter künftig nicht mehr behaupten, allein deshalb habe der Anfechtungsgegner bereits die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des anderen erkennen müssen. So wird nun in § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO vermutet, dass derjenige, der mit dem kriselnden Schuldner eine Zahlungsvereinbarung trifft oder eine Zahlungserleichterung gewährt, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kennt. Ein Insolvenzverwalter muss hier also künftig bei der Anfechtung solcher Zahlungen andere Beweise benennen – dass etwa der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten habe oder mit neu entstandenen Forderungen in erheblichen Zahlungsrückstand geraten sei. Auch die dieser Gewährung typischerweise zugrunde liegende Bitte des Schuldners, anderenfalls nicht zahlen zu können, spielt keine Rolle mehr. Es empfiehlt sich also, mit dem Schuldner schriftlich fixierte Zahlungserleichterungen zu vereinbaren, anstatt dauerhaft verspätete Teilzahlungen zu kassieren, mit Liefersperren zu drohen oder ständig zu mahnen.
Bargeschäftsprivileg ausgeweitet
Das sogenannte Bargeschäftsprivileg gilt gemäß § 142 InsO nunmehr ausdrücklich auch für die Vorsatzanfechtung: Jetzt sind grundsätzlich alle Geschäfte vor Anfechtung geschützt, wenn für die Leistung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung geflossen ist, weil es dann an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt. Lieferanten dürfen nun den Kaufpreis für die Lieferung oder das Entgelt für die erbrachte Leistung behalten, wenn der Kunde spätestens binnen 30 Tagen nach Lieferung oder Leistung bezahlt. Der 30-Tages-Zeitraum ist je nach Branche und Gepflogenheiten eng bemessen; um das Anfechtungsrisiko auszuschließen, sollte der Lieferant oder Dienstleister aber auf diesem Zahlungsziel bestehen und darauf achten, dass es auch eingehalten wird. Jede Art von Kreditierung über 30 Tage hinaus ist schädlich. Noch sicherer ist es, auf Vorkasse umzustellen und die eigene Leistung binnen 30 Tagen zu erbringen.
Die Vorsatzanfechtung ist bei Bargeschäften fortan nur noch dann möglich, wenn der Anfechtungsgegner erkannt hat, dass der Schuldner dabei unlauter handelte. Der Schuldner muss also gezielt seine Gläubiger benachteiligen wollen (z. B. bei Ausgaben für flüchtige Luxusgüter oder beim Abstoßen von Betriebsvermögen, das zur Aufrechterhaltung des Betriebs unverzichtbar ist), um den vereinbarten Gegenwert den Gläubigern zu entziehen. An die Annahme unlauteren Handelns werden mit der Neuregelung aus praktischer Sicht kaum zu erfüllende Anforderungen gestellt.
Zinsen erst ab Verzug
Anfechtungsansprüche werden künftig nicht mehr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz automatisch ab Insolvenzeröffnung verzinst, sondern nur noch ab Schuldnerverzug oder bei einer Klage ab Rechtshängigkeit. Das heißt: In allen ab 5. April 2017 eröffneten Insolvenzverfahren muss der Verwalter erst einmal mahnen, bevor er Zinsansprüche geltend machen kann.
Für davor eröffnete Verfahren bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Verzinsung ab Insolvenzeröffnung. Allerdings fallen Zinsen nur bis zum 5. April 2017 an – ab diesem Zeitpunkt wird die Verzinsung erst einmal laut Gesetz unterbrochen, bis der Insolvenzverwalter den Gläubiger in Verzug setzt. Die Insolvenzverwalter werden also (allein schon um Zinsausfälle zu vermeiden) sobald wie möglich Anfechtungsschreiben versenden.
Kein Schutz von Zwangsvollstreckungen
Nicht umgesetzt wurde im Zuge der Neuregelung das Vorhaben, dass Gläubiger Zahlungen behalten dürfen, die sie im Wege der Zwangsvollstreckung (z.B. mit Hilfe des Gerichtsvollziehers) vom Schuldner erlangt haben. Es bleibt vielmehr dabei, dass der Insolvenzverwalter zwangsvollstreckte Beträge zurückverlangen kann, wenn diese innerhalb von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Nichtdestotrotz bleibt die Zwangsvollstreckung der beste Weg, wenn der Schuldner seine Zahlungsvereinbarungen nicht einhält; sind mehr als drei Monate seit der Vollstreckung vergangen, dann kann der Gläubiger ziemlich sicher sein Geld behalten.
Fazit
Die Anfechtungsreform dürfte das Risiko erheblich minimieren, dass Gläubiger Beträge zurückzahlen müssen, die sie für ihre Lieferungen vom kriselnden Schuldner bezahlt bekommen haben. Der Insolvenzverwalter wird aber nach neuen Wegen suchen, um anfechtbare Rechtshandlungen geltend zu machen: Es ist also weiterhin Vorsicht geboten bei Geschäften mit kriselnden Unternehmen – Sorglosigkeit wird bestraft.
Dr. Volker Hees ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Partner bei der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner (HLFP) in Düsseldorf.