Equal Pay, Dauer: Arbeitnehmerüberlassung neu geregelt

 Equal Pay, Dauer: Arbeitnehmerüberlassung neu geregelt
Für Arbeitgeber, die Leiharbeiter beschäftigen, ist das „Gesetz zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze“ relevant; der Bundesrat hat es am 25.11.2016 verabschiedet. Es steht unter dem Motto „Ordnung auf dem Arbeitsmarkt“ und führt ab April 2017 neue Regeln ein – insbesondere zur Höchstüberlassungsdauer und zur Bezahlungsgerechtigkeit.

Fortan dürfen Arbeitnehmer nur noch maximal 18 Monate bei einem Entleiher tätig werden. Bei Überschreiten wird automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher fingiert. Es gibt jedoch Ausnahmen: Der Leiharbeitnehmer kann das „automatische“ Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher verhindern, wenn er eine sog. Festhaltenserklärung abgibt.

Höchstüberlassungsdauer ist „dehnbar“
Die Erklärung ist jedoch nur wirksam, wenn der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt. Die Agentur wird dann den Tag der Vorlage in der Erklärung festhalten und bestätigen, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat – spätestens am dritten Tag nach Vorlage und Bestätigung soll das Dokument dem Verleiher oder dem Entleiher zugehen.
Von der Höchstüberlassungsdauer kann auch durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche (nicht der Zeitarbeitsbranche!) abgewichen werden. Die Höchstüberlassungsdauer beginnt neu zu laufen, wenn der Leiharbeitnehmer für mindestens drei Monate seine Tätigkeit bei dem Entleiher unterbricht.
Equal-Pay-Prinzip nun verankert
Schon jetzt gilt grundsätzlich für die gesamte Zeit der Überlassung das Equal-Pay-Prinzip (sprich: gleicher Lohn für gleiche Arbeit). Durch Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche kann davon allerdings abgewichen werden – auch nach unten. Diese Möglichkeit wird ab dem 1.4.2017 auf neun Monate ab Beginn der Überlassung befristet. Ab dem zehnten Monat der Überlassung sind nunmehr die Leiharbeitnehmer mit den Stammarbeitnehmern des Entleihers gleich zu bezahlen. Ausnahmen sind nur möglich durch einen Branchenzuschlagstarifvertrag oder eine Unterbrechung für mindestens drei Monate (wie im Falle der Höchstüberlassungsdauer).
Arbeitnehmerüberlassung in Form einer sog. Personalgestellung sowie zwischen Konzernunternehmen ist hingegen nicht erlaubnispflichtig, so dass die genannten Einschränkungen keine Anwendung finden.
Streikbrecherverbot
Gesetz geworden ist auch das umstrittene Verbot, während eines Streiks die Tätigkeiten von streikenden Stammarbeitskräften durch Leiharbeitnehmer durchführen zu lassen; Verstöße können mit Geldbußen bis zu 500 000 € geahndet werden.
Das neue AÜG zeigt die Grenzen der Arbeitnehmerüberlassung nunmehr detaillierter auf. Es bleibt jedoch genau zu beobachten, ob und wie in Zukunft die Tarifverträge hinsichtlich der Höchstüberlassungsdauer, des Equal Pay oder der Personalgestellung angepasst werden. Zeitarbeits- und Einsatzunternehmen sind jedenfalls gehalten, eine umfangreiche Überarbeitung ihrer Verträge vorzunehmen.
Hintergrundinformationen zu der AÜG-Reform finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; eine Informationsbroschüre des BMAS zum Thema ist unten stehend verlinkt.
Lukas Nau ist Steuerberater bei der Kanzlei PKF Wulf & Partner in Stuttgart.