Der Brexit und die Folgen für Unternehmer

 Der Brexit und die Folgen für Unternehmer
Woran niemand wirklich glauben wollte, ist nun also eingetreten: Großbritannien wird die EU verlassen. Der Austritt des Vereinigten Königreiches wird sich auf alle Bereiche des wirtschaftlichen Lebens in der EU auswirken – fraglich ist daher, welche Folgen dies für Inhaber von Unionsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmustern und EU-Patenten haben wird.

Das Referendum in Großbritannien hatte ergeben, dass das Vereinigte Königreich in absehbarer Zeit kein EU-Mitgliedstaat mehr sein wird. Der Ausstieg wird sich höchstwahrscheinlich derart vollziehen, dass es zu Austrittsverhandlungen zwischen der EU und Großbritannien kommen wird. Diese Verhandlungen können sich unter Umständen bis zu zwei Jahren hinziehen, bis der Austritt tatsächlich vollzogen wird.

Danach wird es umfangreiche und wahrscheinlich auch nicht einfache Wirtschaftsverhandlungen zwischen der EU und Großbritannien, sowie einige Gesetzesänderungen sowohl auf EU- als auch auf britischer Seite geben. Immerhin müssen sämtliche EU-Verordnungen und EU-Richtlinien in Großbritannien praktisch neu geregelt werden, da diese dann dort keine Geltung mehr haben.
Rechtliche Folgen für Unionsmarken
Der Brexit wird nach einhelliger Meinung selbstverständlich auch Konsequenzen für Unionsmarken haben. Sobald Großbritannien nicht mehr EU-Mitgliedstaat ist, wird Großbritannien auch nicht mehr vom Schutzbereich der Unionsmarke erfasst sein. Dies bedeutet, dass nach dem tatsächlich vollzogenen Austritt neu angemeldete Unionsmarken keinen automatischen Schutz mehr in Großbritannien besitzen und man künftig die Marken in Großbritannien separat national anmelden oder über die IR-Marke auf Großbritannien erstrecken muss.
Im Hinblick auf bestehende Unionsmarken besteht für Inhaber aktuell die Möglichkeit, gemäß Art. 112–114 der Unionsmarkenverordnung die Unionsmarken bezüglich Großbritannien in nationale Rechte umzuwandeln – oder aber auf den Schutz zu verzichten. Möglich ist aber auch, dass Großbritannien eine automatische Umwandlung von Unionsmarken in nationale britische Marken veranlassen wird, bei denen der Zeitrang der Unionsmarke in Großbritannien erhalten bliebe. In Hinblick auf die Verlängerung von Unionsmarken wird sich ebenfalls der Schutzumfang der verlängerten Marke ab dem tatsächlichen Austritt nicht mehr auf Großbritannien beziehen.
Bezüglich der Frage der ordnungsgemäßen Benutzung von Unionsmarken müssen Markeninhaber nun darauf achten, dass die Unionsmarken spätestens ab dem tatsächlichen Austritt Großbritanniens in anderen großen EU-Ländern wie Deutschland oder Frankreich ordnungsgemäß benutzt werden. Denn bisher war es (zum Beispiel im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens) möglich, die ordnungsgemäße Benutzung der Marke durch Benutzung in einem der größeren EU-Staaten nachzuweisen, wenn die Einrede der Nichtbenutzung gegenüber der Widerspruchsmarke erhoben wurde. Sehr viele Unternehmen (vor allem amerikanische) legten in der Vergangenheit oft umfangreiche Benutzungsnachweise für Großbritannien vor. Dies wird nach dem Austritt Großbritanniens nicht mehr möglich sein – mit der Folge, dass Unternehmen die Benutzung ihrer Unionsmarken auf andere EU-Staaten konzentrieren müssen.
Im Rahmen der Austrittsverhandlungen wäre es jedoch auch möglich, dass in dem Austrittsabkommen eine Sonderregelung verankert wird, welche die fortdauernde Unionsmarkenverordnung für Großbritannien festlegt; dann würde sich selbstverständlich an der bisherigen Rechtslage nichts ändern.
Rechtliche Folgen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Die Folgen für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dürften ähnlich ausfallen wie im Falle der Unionsmarken: Ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Austritts werden die Gemeinschaftsgeschmacksmuster ihren Schutzumfang in Großbritannien verlieren. Daher wird es wohl auch hier sehr wahrscheinlich eine Regelung des britischen Gesetzgebers dahingehend geben, dass auch diese Gemeinschaftsgeschmacksmuster automatisch in britische Designs mit Erhalt des Zeitrangs umgewandelt werden.
Im Übrigen besteht in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung keine Regelung, wonach man die Gemeinschaftsgeschmacksmuster in nationale Designs umwandeln oder darauf verzichten könnte. Daher bliebe hier nur die Möglichkeit, nationale britische Designs anzumelden oder die IR-Designs auf Großbritannien zu erstrecken. Im Hinblick auf das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das grundsätzlich nur eine Gültigkeit von drei Jahren ab erstmaliger Offenbarung in der Öffentlichkeit besitzt, könnte es ebenfalls eine ähnliche Regelung geben; ohnehin existiert bereits jetzt in Großbritannien ein ähnliches Recht – das so genannte British unregistered design. Da Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht wie Marken ordnungsgemäß benutzt werden müssen, wird es hier keine Erfordernisse geben, die Designs künftig in anderen Ländern zu benutzen.
Folgen für EU-Patente und das neue EU-Einheitspatent
Für EU-Patente allgemein wird es keine rechtlichen Konsequenzen geben: Die EU-Patente unterliegen keiner einheitlichen europäischen Verordnung, sondern es handelt sich im Prinzip um selbstständige nationale Patentrechte, die lediglich über das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und das europäische Patentamt einheitlich verwaltet werden können. Diesbezüglich bleibt Großbritannien weiterhin Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), sodass die EU-Patente weiterhin auf Großbritannien erstreckt werden können.
Das EU-Einheitspatent (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) gibt es bislang noch nicht, da es erst Anwendung finden wird, wenn das Übereinkommen über ein einheitliches europäisches Patentgericht (EPGÜ) in Kraft getreten ist. Zwingende Voraussetzung zur Ratifizierung des Übereinkommens über ein einheitliches europäisches Patentgericht (EPGÜ) ist unter anderem die Zustimmung Großbritanniens als EU-Mitgliedstaat. Der Austritt Großbritanniens wird daher nun dazu führen, dass Großbritannien dem EPGÜ nicht mehr zustimmen kann. Dies würde bedeuten, dass die Verabschiedung dieses Übereinkommens und somit die Einführung des EU-Einheitspatents wieder einmal um einige Jahre verzögert würde. Es müsste erst ein neues Übereinkommen geschaffen werden, das auch ohne Zustimmung Großbritanniens verabschiedet werden kann.
Rechtliche Folgen für Lizenz- und Abgrenzungsvereinbarungen
Auch bisher bestehende Verträge über die Lizenzierung von Marken, Designs oder Patenten sollten dahingehend überprüft werden, ob nachträgliche Regelungen im Hinblick auf den territorialen Schutzumfang der Lizenzen erforderlich sind. Sofern Verträge bislang zum Beispiel „in der EU“ gültig waren, muss man durch nachträgliche Regelungen vereinbaren, dass die Verträge auch in Großbritannien weiterhin Gültigkeit haben sollen – oder eben nicht. Unter Umständen kann dies auch dazu führen, dass Lizenzgebühren nachverhandelt werden müssen. Im Hinblick auf diese Änderungen müssen selbstverständlich auch Abgrenzungsvereinbarungen überprüft und angepasst werden.
Rechtliche Folgen für den Grundsatz der Erschöpfung
Im Marken-, Design- und Patentrecht gilt der Grundsatz der Erschöpfung. Dieser besagt, dass eine rechtswidrige Nutzung der Marken-, Design- und Patentrechte seitens des Schutzrechtsinhabers nicht mehr gegenüber Dritten geltend gemacht werden kann, wenn die Waren mit Zustimmung des Inhabers in der EU in Verkehr gebracht wurden. Dies bedeutet in der Folge, dass Waren im Gebiet der EU bzw. des europäischen Wirtschaftsraums frei bewegt werden dürfen.
Nach dem Austritt Großbritanniens würden Warenimporte oder -exporte aus bzw. nach Großbritannien nicht mehr unter den Grundsatz der Erschöpfung fallen, so dass Marken-, Design- und Patentinhaber künftig derartige Importe und Exporte verbieten lassen könnten. Es bleibt daher abzuwarten, ob es auch hier eventuell Sonderregelungen geben wird – zum Beispiel, dass bereits erschöpfte Rechte auch nach dem Austritt weiterhin erschöpft bleiben und die Änderung des Erschöpfungsgrundsatzes nur für noch nicht erschöpfte Rechte gelten soll.
Konsequenzen für andere Teilbereiche
Natürlich berührt der Brexit mit seinen Konsequenzen auch weitere Bereiche des Wirtschaftslebens. Dazu gehören Regelungen im Kapitalmarkt, beim Handelsrecht, Wettbewerbsrecht, dem Geistigen Eigentum allgemein, Datenschutz, Arbeitsrecht oder Umweltrecht. Eine individuelle Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen von Unternehmen ist daher generell zu empfehlen, da vor allem im Vertragsrecht mit einem Bestreben britischer Vertragspartner nach Vertragsanpassung oder Auflösung von Verträgen zu rechnen ist.
Des Weiteren entfallen gesetzliche Bestimmungen wie EU-Richtlinien. Insbesondere der Wegfall der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie hat Auswirkungen auf den Warenverkehr mit Großbritannien. Auch fallen die unmittelbar geltenden Zölle der Europäischen Union weg, was Auswirkungen auf den Import und Export mit sich bringt.
Im Arbeitsrecht entfällt das Privileg der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union, mit der Folge aufenthalts-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Änderungen, insbesondere auch im Bereich der Mitarbeiterentsendung.
Fazit
Es wird nun wichtig sein, die Austrittsverhandlungen weiter zu beobachten, um rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, die den Marken- und Designschutz auch in Großbritannien weiterhin absichern. Dies kann zum Beispiel durch die ergänzende Anmeldung von nationalen britischen Marken und Designs neben Unionsmarkenanmeldungen oder durch die Erstreckung von IR-Marken und IR-Designs auf Großbritannien gesichert werden.
Im Hinblick auf den Schutzumfang der bisherigen Unionsmarken müssen Unternehmen unbedingt darauf achten, die Benutzung nunmehr in anderen EU-Mitgliedstaaten aufzunehmen, um nicht Gefahr zu laufen, Unionsmarkenrechte wegen Nichtbenutzung zu verlieren.
Generell gilt: Aufgrund des Brexit muss wohl kein Unternehmer in Panik ausbrechen, der mit Großbritannien regelmäßig Geschäfte macht. Es ist jedoch durchaus angeraten, gezielt mögliche rechtliche Folgen fürs eigene Geschäft aufzudecken und rechtzeitig entsprechende Vorsorge zu treffen.
Die Saarbrücker Rechtsanwälte Manfred Wagner und Arnd Lackner sind Mitglieder der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.