Medizintechnischen Fortschritt berücksichtigen

 Medizintechnischen Fortschritt berücksichtigen

Eine generelle Absenkung der Vergütung von Leistungen mit hohem technischen Leistungsanteil kann dazu führen, dass die politisch gewünschte stärkere ambulante Leistungserbringung unattraktiver wird. Bild: News38

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hat sich in seiner Stellungnahme zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) für eine stärkere Berücksichtigung des medizintechnischen Fortschritts bei der Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ausgesprochen. „Dabei sind sowohl die Anforderungen der sprechenden Medizin als auch fortschrittliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu berücksichtigen, um eine möglichst gute Versorgung der Patienten zu erreichen“, kommentiert BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt im Vorfeld der Anhörung zum TSVG-Referentenentwurf am 22. August 2018.

Gewünschte Einsparungen bei bestimmter Diagnostik dürften nicht dazu führen, dass die Vergütungsbedingungen moderner Medizintechnologien insgesamt verschlechtert werden. „Eine generelle Absenkung der Vergütung von Leistungen mit hohem technischen Leistungsanteil kann dazu führen, dass die politisch gewünschte stärkere ambulante Leistungserbringung unattraktiver wird und eine Verlagerung von stationären zu ambulanten Operationen nicht erfolgt“, warnt der BVMed in seiner Stellungnahme.

Ergänzend schlägt der BVMed eine gesetzliche Klarstellung vor, dass für die Dauer der Entscheidungsverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) oder des Bewertungsausschusses über Methoden, die ambulant durchgeführt werden können, die stationäre Abrechnungsmöglichkeit erhalten bleibt.

Lange Entscheidungsverfahren

Durch den technischen Fortschritt können mehr Methoden, die heute stationär erbracht werden, bei Vorliegen struktureller Voraussetzungen auch ambulant erbracht werden. „Leistungserbringer und Hersteller von Medizinprodukten werden im Übergang aber damit konfrontiert, dass die stationäre Vergütung schneller entfällt als die ambulante eingeführt wird“, so der BVMed. Dies liege an den überlangen Verfahrenszeiten zur Aufnahme in den EBM. Gleiches gilt für G-BA-Verfahren nach § 135 Abs. 1 SGB V. „Während der langen Entscheidungsverfahren muss eine Leistungsvergütung für die ambulante Versorgung sichergestellt werden“, fordert der BVMed.

Stärkung der Telemedizin

Als aktuelles Beispiel nennt der BVMed die Diagnose von unregelmäßigen Herzrhythmusstörungen bei Schlaganfall- und Ohnmachts-Patienten mit einem implantierbaren Ereignis-Rekorder. Die Krankenkassen sehen dies als ambulant zu erbringende Leistung, ohne dass eine EBM-Vergütung besteht. Das Resultat ist eine Unterversorgung von Patienten mit unbehandelten unregelmäßigen Herzrhythmusstörungen.

Bei der vom Gesetz gewollten Stärkung der Telemedizin im EBM plädiert der BVMed dafür, auch die Aufnahme von datenbasierter Behandlung und Telemonitoring-Verfahren in die ambulante Versorgung sicherzustellen. Hier müssten die Aufnahmeverfahren über telemedizinische Leistungen in den EBM beschleunigt werden. Eine Lösung könnte aus BVMed-Sicht sein, dass die Methodenbewertung für den ambulanten Bereich entfällt, wenn die Methode bereits im stationären Bereich etabliert ist. (ig)