Herausforderungen im Familien- und Erbrecht

 Herausforderungen im Familien- und Erbrecht
Oberste Priorität bei der Planung von innerfamiliären Nachfolgeregelungen hat meist die Sicherung des Gesellschaftsvermögens. Um Konflikte unter den Erbberechtigten zu verhindern, bedarf es der Kenntnis unterschiedlichster Rechtsvorschriften. Im ersten von zwei Teilen unseres Specials zum Erbrecht geht es um die Problemfälle, welche in diesem Zusammenhang auftreten können.

Spätestens im Falle der Auflösung einer Ehe durch Scheidung oder Tod entstehen regelmäßig Ansprüche mindestens eines Ehegattens gegen den Gesellschafter, die erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmen haben können – Stichworte: Zugewinnausgleich, Vermögensausgleich, Versorgungsausgleich, Erbteil, Unterhalt. Im Rahmen der Ausgestaltung und Planung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge gilt es daher auch, mögliche daraus entstehende negative Konsequenzen zu vermeiden. Die häufigsten „Störfälle“ sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.

Verfügungsbeschränkung gem. § 1365 BGB

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann ist die Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen (unter Beachtung eines Schwellenwerts von 85 % bis 90 % des Gesamtvermögens) ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ausgeschlossen. Es kann allerdings die Flexibilität von Unternehmensentscheidungen massiv einschränken, wenn der Ehegatte etwa bei Veräußerungen von Unternehmensteilen oder Ähnlichem „mitbestimmen“ möchte bzw. rechtlich auch dazu befugt ist.

So könnte beispielsweise ein Gesellschafterbeschluss oder eine Einbringung des gesamten Betriebsvermögens in eine neue Gesellschaft eine Verfügung im Sinne dieses § 1365 BGB darstellen und demzufolge die Zustimmung des nicht in die Geschäfte des (Familien-)Unternehmens involvierten Ehegatten erfordern.

Eine adäquate Lösung, um derartige Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen, stellen ehevertragliche Vereinbarungen dar.

Zugewinnausgleich

Im Falle der Beendigung einer Ehe wird im gesetzlichen Güterstand ein Zugewinnausgleich durchgeführt: Dabei wird der Vermögensstand beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) und bei Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) verglichen. Schenkungen und Erbschaften während der Ehe werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Soweit der Zugewinnausgleich auch das Unternehmensvermögen umfasst, können sich hieraus verschiedene Risiken ergeben: Zum einen ist für diesen Fall regelmäßig eine Bewertung des Unternehmens vorzunehmen sowie die Berücksichtigungsmöglichkeit von Steuerlasten bzw. die Abbildung der Unternehmens- und Marktrisiken zu beachten. Der zugewinnausgleichspflichtige Gesellschafter trägt infolgedessen erhebliche Bewertungsrisiken. Zum anderen ist der Zugewinnausgleich mit Rechtskraft der Ehescheidung zur Zahlung fällig und ab diesem Zeitpunkt auch zu verzinsen.

Die Unternehmensbewertungsmethoden indexieren die künftigen Erträge des Unternehmens auf eine (unendliche) Periode. Wurde das Unternehmen während der Ehe gegründet, dann hat der scheidende Ehegatte einen Anspruch auf den hälftigen Unternehmenswert, der dann sofort in Geld auszuzahlen ist.

Zugewinnausgleichsansprüche entstehen auch im Todesfall. Im gesetzlichen Güterstand kann der überlebende Ehegatte dieselben Zugewinnausgleichsansprüche geltend machen. Sie sind überdies vererblich, d.h. auch nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten können diese von dessen Erben geltend gemacht werden.

Als „Problemlösung“ kann ein Ehevertrag mit Zugewinnausgleichsvereinbarung oder vereinbarter Gütertrennung gelten.

Versorgungsausgleich

Ehegatten haben ihre während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften auf Basis der gesetzlichen Regelungen hälftig zu teilen; dabei ist es unerheblich, wie das jeweilige Anrecht ausgestaltet ist. Ausgleichspflichtig sind demzufolge neben gesetzlichen Renten von der Deutschen Rentenversicherung Bund auch Betriebsrenten oder Pensionszusagen, sofern diese während der Ehezeit eine Wertsteigerung zu verzeichnen hatten.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen unabhängigen Leistungsanspruch gegen den Versorgungsträger – bei Betriebsrenten und Pensionszusagen gegen das (Familien-)Unternehmen –, was infolgedessen Probleme bereiten könnte.

Auch hierbei liegt die Lösung in einem entsprechend ausgestalteten Ehevertrag.

Unterhalt

Das geltende Unterhaltsrecht erfasst zunächst die typischen Einkünfte, mit denen der Unterhalt bestritten wird – so wird für die Unterhaltsberechnung zunächst das Einkommen des Unterhaltspflichtigen herangezogen. Dieses Einkommen besteht dabei in der Regel und im Wesentlichen aus Zuflüssen aufgrund der vorhandenen Gesellschaftsbeteiligung wie etwa Geschäftsführungs-/Tätigkeitsvergütungen, aber auch Entnahmen oder Gewinnausschüttungen (selbst, wenn diese unregelmäßig anfallen). Der maßgebliche Betrachtungszeitraum zur Festlegung des Unterhalts erstreckt sich regelmäßig auf drei Jahre, kann in Einzelfällen allerdings erweitert werden.

Stehen die Höhe des Zugewinnausgleichs oder zumindest die Ansprüche dem Grunde nach fest, kann der Unterhaltsberechtigte Sicherungs- oder Zwangsmaßnahmen auch in das Gesellschaftsvermögen einleiten. Diese reichen von der Pfändung des Gesellschaftsanteils aufgrund von Rückständen oder laufenden Zahlungen über Verfügungsverbote bis hin zum persönlichen oder dinglichen Arrest.

Im Bereich des Erbrechts treten insbesondere dann Probleme auf, wenn auf eine geeignete Vorsorge und Gestaltung verzichtet wurde und demzufolge beim Tod eines Gesellschafters die Situation der Universalsukzession (§ 1922 BGB) eintritt. In dieser Konstellation ergeben sich die erbrechtlichen Folgen auf Basis der gesetzlichen Vorschriften, was im Hinblick auf eine bestmögliche Fortführung des (Familien-)Unternehmens sowie aus Sicht der ggf. verbleibenden Gesellschafter nicht unbedingt von Vorteil ist.

Wiederum ist hier der Ehevertrag als „Problemlöser“ zu nennen.

Erbengemeinschaft als gesetzlicher Regelfall

Bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge (wenn also der Gesellschafter ohne eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments verstirbt) führt dies in der Regel dazu, dass mehrere Personen in die Rechtsstellung des Gesellschafters eintreten. Die gesetzliche Erbfolge begünstigt die nächsten Angehörigen des Erblassers – insbesondere, neben dem überlebenden Ehegatten, seine Abkömmlinge. Gibt es derer keine, steht auch den Eltern des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht zu.

Innerhalb der Erbengemeinschaft können bisweilen unterschiedliche Interessen bestehen, weil sich bei Eintritt der Erbfolge die einzelnen Miterben in unterschiedlichen Lebensphasen befinden; insbesondere das Interesse am Fortbestand der Unternehmensbeteiligung bzw. an der Liquidation einzelner Nachlasswerte kann unterschiedlich ausgeprägt sein. Besonders problematisch gestalten sich immer wieder Abstimmungen über anstehende unternehmerische Entscheidungen, denn hier besteht die Gefahr, dass die Nachfolgewünsche der Miterben mit den Interessen der verbleibenden Gesellschafter kollidieren – auch im Falle des Eintritts einer gewillkürten, also testamentarischen Erbfolge.

Enthält der Gesellschaftsvertrag qualifizierte Nachfolgeklauseln, dann sind diese Regelungen bei der Erbfolge zu beachten, wie auch steuerliche Verstrickungen aus Sonderbetriebsvermögen, Betriebsaufspaltungen, Betriebsverpachtungen oder Ähnlichem. Es empfiehlt sich auch, in komplexen Fällen oder in Fällen von minderjährigen Erben eine Testamentsvollstreckung vorzusehen, um den Erhalt und die Fortführung des Unternehmens sicherzustellen.

Probleme in Bezug auf die gesetzliche Erbfolge lassen sich über testamentarische Anordnungen vermeiden.

Pflichtteilsrecht

Das deutsche Erbstatut sieht vor, dass den nächsten Angehörigen (also Abkömmlingen und Ehegatten sowie bei kinderlosen Erblassern auch den Eltern) ein Pflichtteilsrecht am Nachlass zusteht. Der Pflichtteilsanspruch ist dabei auf eine Geldzahlung in Höhe des hälftigen Anteils der gesetzlichen Erbquote aus dem Nachlasswert, abzüglich bestehender Verbindlichkeiten, gerichtet.

Er umfasst den gesamten Nachlass einschließlich der Vermächtnisse oder Sondererbfolgen. Lebzeitige Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers werden in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit einbezogen. Der Pflichtteilsanspruch erhöht sich um den Pflichtteilsergänzungsanspruch, so dass der Anspruch sich auf den Fiktivnachlass, d.h. den Wert bezieht, der ohne die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers vorhanden wäre.

Allerdings nimmt der Wertansatz der Pflichtteilsergänzungsansprüche im 10-Jahres-Zeitraum jedes frühere Jahr um 1/10 ab, so dass Schenkungen, die 6 Jahre vor Erbfall erfolgten, mit 4/10 des Wertansatzes anzusetzen sind. Auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch muss sich der Berechtigte alle eigenen lebzeitigen Zuwendungen anrechnen lassen, also auch solche, die außerhalb der Zehnjahresfrist erfolgt sind (dies sollte im Schenkungsvertrag stets vorgesehen werden).

Die Herausforderung bei der Planung der Unternehmensnachfolge liegt in der Problematik der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, da diese eine sofort mit dem Erbfall fällige Geldzahlung zur Folge hat; eine Stundung erfordert eine detaillierte Begründung des Ausgleichspflichtigen. Wird eine Unternehmensnachfolge nicht rechtzeitig und steueroptimiert geplant, können sowohl der Liquiditätsabfluss für die Erbschaftsteuer als auch die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen der nicht nachfolgenden Angehörigen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen. Um dies zu verhindern, sind frühzeitige Übertragungen oder das Verfassen von Pflichtteilsverzichtsverträgen angeraten.

Minderjährige Beteiligte

Wenn durch gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge Minderjährige in die Gesellschafterstellung nachrücken sollen, sind diese selbst noch nicht in der Lage, rechtswirksame Erklärungen abzugeben. Sie werden grundsätzlich durch den überlebenden Elternteil vertreten, der auch die Vermögenssorge ausübt. Regelmäßig erhält dabei der andere Elternteil die elterliche Sorge auch dann, wenn er von dem verstorbenen Elternteil geschieden ist oder mit diesem nicht verheiratet war.

Mit den unternehmerischen Bezügen ist der vermögenssorgeberechtigte Elternteil möglicherweise nicht vertraut; seine Interessenlage kann durchaus eine andere sein als die der Mitgesellschafter. Insbesondere kann im Rahmen von Rechtsgeschäften mit besonderer Tragweite oder solchen, bei denen gerade Verwandte die Beteiligten sind – was in einer Familiengesellschaft oft der Fall ist –, der überlebende Elternteil keine rechtswirksamen Erklärungen abgeben. Hierfür wird entweder ein Ergänzungspfleger (z.B. ein durch das Familiengericht bestellter Rechtsanwalt) oder bzw. zusätzlich eine Genehmigung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts durch das Familiengericht benötigt.

Mag die Wächterfunktion des Familiengerichts in derartigen Fällen auch berechtigt sein, ist ein notwendiges Genehmigungsverfahren doch sehr zeitintensiv. Rechtsgeschäfte wie etwaGesellschafterbeschlüsse, an denen der Minderjährige mitgewirkt hat, bleiben demzufolge bis zur Genehmigung durch das Familiengericht bzw. den nachträglich zu bestellenden Ergänzungspfleger schwebend unwirksam. Problematisch ist dies etwa dann, wenn aufgrund steuerlicher oder unternehmerischer Notwendigkeiten Entscheidungen schnell getroffen werden müssen. Eine testamentarisch angeordnete Testamentsvollstreckung sowie eine Optimierung der Beteiligungsstrukturen können hier Abhilfe schaffen.

Ehe- und Güterrechtsstatut

Im Zuge der stetigen Internationalisierung, die sich durch eine zunehmende internationale Ausrichtung von Gesellschaftern – z.B. durch Änderung der Staatsangehörigkeit oder durch Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen – auch auf (Familien-) Unternehmen auswirkt, können sich familien- und erbrechtlich gesehen ebenfalls Herausforderungen ergeben hinsichtlich der Unternehmens- und Vermögensnachfolgeplanung.

Sofern zwei Angehörige unterschiedlicher Staaten eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft eingehen, ist zunächst das Ehestatut bzw. die Rechtsordnung zu ermitteln, nach der sich die Rechtswirkungen der Ehe richten. Fehlt bei den Ehepartnern die gemeinsame Staatsangehörigkeit, knüpft das Ehestatut hierbei an den Lebensmittelpunkt der Familien an oder an die Rechtsordnung, zu der die Ehe den stärksten Bezug aufweist. Insofern kann eine mehrfache Verlagerung des Lebensmittelpunktes die wiederholte Änderung der anzuwendenden (Landes-)Rechtsverordnung und damit des Ehestatuts zur Folge haben. Ferner sind die kollisionsrechtlichen Bestimmungen des Staates zu beachten, in dem ein Verfahren, z.B. wegen Ehescheidung, eingeleitet wird; die Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit können dabei durchaus zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Für die weitere Klärung der Zuständigkeiten sind infolgedessen die Vorschriften des sogenannten Kollisionsrechts maßgebend.

Insbesondere im Bereich des Unterhaltsrechts bestehen in den einzelnen Rechtsordnungen vereinzelt starke Abweichungen, wobei die meisten Rechtsordnungen das Recht des Lebensmittelpunkts der Familie vorsehen. Problematisch und im Rahmen einer Unternehmens- und Vermögensnachfolge unbedingt zu beachten sind die Aspekte, dass die meisten Rechtsordnungen beispielsweise Instrumente wie den Versorgungsausgleich, also den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, sowie im Bereich des Güterrechts einen etwaigen Zugewinnausgleich nicht kennen. Die Zugewinngemeinschaft wird hierbei häufig durch eine Errungenschaftsgemeinschaft ersetzt, bei der ein Anspruch auf dingliche Beteiligung an einem Vermögensgegenstand besteht (statt lediglich auf eine Ausgleichszahlung). In Bezug auf Anteile des Ausgleichspflichtigen an einem (Familien-)Unternehmen können diese rechtlichen Gegebenheiten insbesondere dadurch zu problematischen Ergebnissen führen, dass sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte hinsichtlich der Gesellschafterstellung in eine vergleichbare Position bringt wie der Ausgleichspflichtige.

Bei derartig gelagerten Familienkonstellationen ist der Abschluss eines Ehevertrages dringend angeraten, um beizeiten für klare Verhältnisse und Planungssicherheit zu sorgen.

Internationales Erbrecht

Die Anwendbarkeit der nationalen Rechtsordnung bei einem internationalen Erbfall wird durch das jeweilige Erbstatut bestimmt, das wiederum von der Staatsangehörigkeit des Erblassers abhängt. Von diesem Erbstatut leiten sich infolgedessen die Pflichtteilsrechte sowie evtl. andere gesetzliche Mindestteilhaberechte der nächsten Angehörigen ab.

Die Anerkennung internationaler Testamente bzw. letztwilliger Verfügungen folgt verschiedenen Bestimmungen. Im angloamerikanischen Rechtsraum findet beispielsweise das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten keine Anerkennung. Zudem können an die Erteilung eines Erbscheins unterschiedliche Anforderungen geknüpft sein: Bei vorhandenem Auslandsvermögen kann ein nach deutschem Recht ausreichender Erbnachweis, wie z.B. ein notarielles gemeinschaftliches Testament mit Eröffnungsvermerk durch das Nachlassgericht, nicht ausreichend sein und stattdessen ein förmliches Erbscheinverfahren erforderlich werden.

Weitreichende Konsequenzen aus den jeweiligen Erbstatuten können sich auch hinsichtlich der Anerkennung von Gestaltungsinhalten wie etwa der Testamentsvollstreckung oder einer Vor- und Schlusserbfolge ergeben. Insbesondere im Rahmen einer Nachlassspaltung, bei der nach ausländischem Recht für dort gelegenes Vermögen ausschließlich das Ortsrecht einschlägig ist, können im selben Erbfall unterschiedliche Rechtsordnungen nebeneinander zur Anwendung kommen, die – wie schon erwähnt – teilweise widersprüchliche Ergebnisse begründen; dies gilt im Besonderen auch für die Heranziehung als Berechnungsgrundlage im Pflichtteilsrecht.

Ein notarieller Erbvertrag unter Beachtung internationaler Regelungen bietet sich hier als Lösung an.

Wegzug ins Ausland

Die Rechtsform des Unternehmens entscheidet im Regelfall, ob im Falle des Wegzugs eines Gesellschafters in das Ausland Wegzugsbesteuerung (Realisierung der stillen Reserven bei Grenzübertritt) eintritt. Weiterhin sind die Risiken der Doppelbesteuerung im Ausland zu prüfen. Bei einem (geplanten) Wegzug eines Gesellschafters ins Ausland sollte daher die Überprüfung der Rechtsform und der steuerlichen Konsequenzen für die Verlagerung des Wohnsitzes erfolgen.

Fazit

Die dargestellten Aspekte zeigen deutlich, dass eine erfolgreiche Gestaltung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge höchst präzise und spezifische Kenntnisse in sämtlichen beteiligten Rechtsgebieten erfordert, damit vereinzelte, auf gesetzlichen Regelungen basierende „Störfälle“ erkannt und verhindert werden können. Insbesondere ist eine frühzeitige Planung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge ratsam, damit unangenehme Folgen ausbleiben. Der nachfolgende Beitrag widmet sich geeigneten Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich dieser erb- und familienrechtlichen Herausforderungen.

Im zweiten Teil unseres Specials zum Erbrecht wird es um die verschiedenen Optionen gehen, mit denen auf die beschriebenen Herausforderungen im Rahmen der Unternehmens- und Vermögensnachfolge adäquat reagiert werden kann; er folgt in Kürze.

Martin Wulf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Teilhaber von PKF Wulf & Partner in Stuttgart