Anpassung vorformulierter Arbeitsverträge nötig

 Anpassung vorformulierter Arbeitsverträge nötig
Zur Stärkung des Verbraucherschutzes wurde das AGB-Recht geändert: Die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 Nr. 13 BGB), welche auch auf Arbeitsverträge anwendbar sind, wurden mit Wirkung zum 1.10.2016 neu gefasst. Die Änderung betrifft Ausschlussfristen, mit denen geregelt wird, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen.

Dies führt im Vergleich zu der gesetzlichen Regelverjährung von drei Jahren zu einer erheblich kürzeren Verjährung von i.d.R. drei Monaten. Sofern die Klauseln in einem vorformulierten Arbeitsvertragsmuster enthalten und nicht ausnahmsweise zwischen den Parteien individuell verhandelt worden sind, unterliegen sie als AGB der Inhaltskontrolle.

Nach bisheriger Rechtslage sind AGB-Klauseln, die Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Vertragspartner an „eine strengere Form als die Schriftform“ binden, unwirksam. Nunmehr sind bereits Klauseln unwirksam, die eine strengere Form als die Textform vorsehen. Der Unterschied besteht darin, dass die Schriftform nur erfüllt ist, wenn die Erklärung eigenhändig im Original unterzeichnet ist. Bei Textform muss lediglich der Absender erkennbar sein, eine E-Mail mit Angabe des Namens des Absenders ist daher ausreichend.
Die Folgen für Arbeitgeber
Für Arbeitsverträge, die vor dem 1.10.2016 geschlossen wurden („Altverträge“), hat die Neuregelung keine Auswirkungen; die Ausschlussklauseln mit vereinbarter Schriftform bleiben wirksam. Eine Ausnahme kann insoweit gelten, als diese Verträge geändert werden. In diesem Fall sollte vorsorglich eine Anpassung an die neue Rechtslage erfolgen.
Für Verträge ab dem 1.10.2016 gilt die neue Rechtslage. Ausschlussklauseln dürfen – mit Ausnahme von Tarifverträgen – zur Geltendmachung eines Anspruchs keine strengere Form als die Textform vorsehen. Wird dagegen verstoßen, reicht daher jede (auch mündliche) Anzeige zur Fristwahrung.
Arbeitgeber sollten daher die Ausschlussklauseln in Standardarbeitsverträgen nun anpassen, so dass diese nur noch den Verweis auf die Textform enthalten.
Martin Wulf ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht bei der Kanzlei PKF Wulf & Partner in Stuttgart.