Umlagebegrenzung bei Kraft-Wärme-Kopplung entfällt 2017

 Umlagebegrenzung bei Kraft-Wärme-Kopplung entfällt 2017
Der Bund fördert die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) als sehr effiziente Form der Energieerzeugung; wie auch beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist die Förderung umlagefinanziert. Bislang konnten Firmen von der Umlage teilbefreit werden – in Zukunft ist dies nur noch Unternehmen möglich, die EEG-begrenzt sind.

Die EEG-Begrenzung gewinnt zukünftig an Bedeutung, zumal die Umlage im neuen Jahr auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde (kWh) ansteigt – gegenüber 6,354 Cent/kWh in 2016. So schützt die EEG-Begrenzung vor einem Teil des Kostenanstiegs bei der KWK-Umlage. Ein Trostpflaster für alle anderen Unternehmen: Unter bestimmten Bedingungen ist eine rückwirkende Begrenzung der KWK-Umlage für die letzten drei Jahre möglich.

Verschärfte Bedingungen für Begrenzung der Umlage
Anlass für die neue Richtlinie ist die rapide Abnahme von KWK-Anlagen in den vergangenen Jahren. Wurden seit Anfang 2015 KWK-Anlagen mit einer Gesamtkapazität von 800 Megawatt, größtenteils kohlebefeuert, stillgelegt, werden bis 2019 voraussichtlich weitere 19 KWK-Blöcke mit einer Leistung von insgesamt 1 700 Megawatt vom Netz gehen. Das erklärte die Bundesregierung im November auf eine Anfrage der Grünen im Bundestag.
Um eine Begrenzung der EEG-Umlage zu beantragen, müssen Unternehmen nachweisen, dass sie im abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als eine Gigawattstunde Strom verbraucht haben. Eine weitere Bedingung stellt die Stromintensität von 17 % bzw. 20 % dar. Zudem müssen die Firmen ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betrieben oder ein zertifiziertes Energiemanagementsystem eingeführt haben und betreiben. Alternativ haben sie einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle.
Das produzierende Gewerbe sollte jetzt reagieren, um auch in 2018 von der Umlagebegrenzung Gebrauch machen zu können – d. h. prüfen, ob eine Antragsberechtigung vorliegt, ob die Übergangsregelung greift und ob eine rückwirkende Umlagebefreiung möglich ist. Einige produzierende Unternehmen, vor allem stromintensive, können die Begrenzung weiterhin in Anspruch nehmen. Dazu zählen textilverarbeitende Unternehmen, die Hersteller von Papier, Holz und pharmazeutischen Produkten.
Thomas Löwer ist European Marketing Manager der Expense Reduction Analysts GmbH mit Sitz in Köln.