Versicherungsschutz: Vorsicht bei Betriebsveranstaltungen

 Versicherungsschutz: Vorsicht bei Betriebsveranstaltungen
Achtsamkeit beim eigenen Tun ist immer eine gute Idee – auch und gerade bei (vermeintlichen) Betriebsveranstaltungen: Denn nicht jede Aktivität im Kollegenkreis geht auch vor Gericht als solche durch, wodurch der übliche gesetzliche Versicherungsschutz unter Umständen nicht greift.

Diese Erfahrung musste ein Leitender Angestellter eines europaweit tätigen Unternehmens machen: Er stürzte beim Skifahren im Rahmen einer Führungskräftetagung und zog sich dabei eine Schulterverletzung zu. Sein Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall wurde abgelehnt, weil – so das Hessische Landessozialgericht – der Skiunfall zu den Freizeitaktivitäten der Führungskräftetagung gehört habe. Die Teilnahme am Skifahren sei nicht verbindlich und auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen; die Tagung habe nur einem kleinen Kreis von Führungskräften offen gestanden, von denen auch nur die Hälfte Alpin-Ski gefahren war (die komplette Urteilsbegründung ist am Ende dieses Beitrags verlinkt).

Die Schwierigkeit der Abgrenzung
Im Umkehrschluss ergibt sich, dass sportliche Betätigungen nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen können, wenn sie – beispielsweise bei einem „Überlebenstraining“ für Manager – konkret zum Tagungsinhalt und Zweck der Veranstaltung gehören und nicht nur bei deren Gelegenheit ausgeübt werden. Daher ist es ratsam, genau auf den Kontext der Veranstaltung schauen und sich eventuell sogar schriftlich die verpflichtende Teilnahme bestätigen lassen.
Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 05.07.2016 (AZ: B 2 U 19/14 R) die Anforderungen zum Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen gelockert. Danach besteht auch dann Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei betrieblichen Veranstaltungen von kleineren Untergliederungen des Unternehmens, wenn deren Team- oder Sachgebietsleitung daran teilnimmt; früher setzte das BSG hierfür noch die persönliche Teilnahme der Unternehmensleitung voraus.
„Die Fälle zeigen aber, dass unser Unfallversicherungsrecht sich leider immer wieder als lebensfremd erweist und den Versicherten mit schwierigen Abgrenzungsfragen im Regen stehen lässt“, kritisiert der Vorstandsvorsitzende des Verbandes „Die Führungskräfte – DKF“, Dr. Ulrich Goldschmidt, die aktuelle Rechtslage: „Innerhalb einer dienstlichen Veranstaltung nach versicherten und nichtversicherten Teilen zu differenzieren, ist für den sozialrechtlichen Laien kaum möglich. Hier brauchen wir eine großzügige Regelung, die am besten vom Gesetzgeber und nicht erst von den Gerichten kommen sollte und einen umfassenden Versicherungsschutz sicherstellt.“
Ralf T. Krüger ist beim Verband „Die Führungskräfte – DKF“ im Bereich der Kommunikation tätig.