Die Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftsführers

 Die Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftsführers
Kein Geschäftsführer kann eine finanzielle Krise seiner Gesellschaft unter allen Umständen ausschließen. Liegt Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vor (sog. Insolvenzreife), besteht gesetzlich eine Insolvenzantragspflicht innerhalb eines engen Zeitraums. Die Verletzung dieser Pflicht kann für die Betroffenen im Extremfall durchaus existenzbedrohliche Ausmaße annehmen.

Die Insolvenzordnung (InsO) bestimmt, dass bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung einer Gesellschaft der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen hat. Oft besteht das Missverständnis, dass ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife noch drei Wochen Zeit sind, um diese zu beseitigen, und dass ein Insolvenzantrag erst dann zu stellen ist, wenn nach Ablauf dieser drei Wochen die Insolvenzreife nicht abgestellt werden konnte.

Demgegenüber ist der gesetzgeberische Wille klar schärfer: Der Insolvenzantrag ist unverzüglich nach Feststellung der Insolvenzreife zu stellen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn konkrete und objektive Anhaltspunkte dafür sprechen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Insolvenzreife innerhalb der nächsten drei Wochen beseitigt werden kann.
Die Pflichtverletzung und ihre Folgen
Wird der gebotene Insolvenzantrag bei Kenntnis der Insolvenzreife nicht oder auch nur verspätet gestellt, führt dies strafrechtlich zur sog. Insolvenzverschleppung. Dabei sieht das Gesetz bei minderschweren Fällen eine Geldstrafe und bei schwerwiegenderen Fällen sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
Auch berufsrechtlich bleibt die Insolvenzverschleppung nicht folgenlos. Mit rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verliert ein Geschäftsführer seine Amtsfähigkeit für die Dauer von fünf Jahren. Die Verurteilung wird in das Bundeszentralregister und darüber hinaus – bei einer Strafe von mehr als 90 Tagessätzen – in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen.
Neben strafrechtlichen und berufsrechtlichen Problemen drohen dem Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung auch haftungsrechtliche Folgen. In der Praxis schließt sich wegen Fehlverhaltens in der Krise an die Gesellschaftsinsolvenz oft eine Verbraucherinsolvenz des Geschäftsführers an.
Diese Haftung ist nicht zu verwechseln mit derjenigen, die dem Geschäftsführer auch drohen kann, falls er den Insolvenzantrag irrtümlich oder verfrüht stellt: Während der Geschäftsführer im Falle der verspäteten Insolvenzantragstellung gegenüber dem Insolvenzverwalter haftet, wird er bei verfrühter Antragstellung durch die Gesellschaft in Anspruch genommen.
Der Insolvenzverwalter wacht
Ein häufiger und zudem meist mit großer Wirkung verbundener Tatbestand ist im Fall der Insolvenzverschleppung die Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Insolvenzverwalter wegen verbotener Minderung der Insolvenzmasse (§ 64 Satz 1 GmbHG). Danach ist der Geschäftsführer der Gesellschaft für Zahlungen erstattungspflichtig, die er nach der Insolvenzreife geleistet hat, sofern es sich nicht ausnahmsweise um sog. Privilegierte Zahlungen handelt. Dies betrifft die Erfüllung von Verpflichtungen, die mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ vereinbar ist, z.B. die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Vorschrift birgt hohes Haftungspotenzial, weil die Anspruchsvoraussetzungen für den Insolvenzverwalter relativ leicht darzulegen sind und er auf diese Weise eine prozessuale Machtposition erlangt. Die prozessuale Überlegenheit des Insolvenzverwalters zeigt sich z.B. in der gesetzlichen Vermutung des Verschuldens. Es obliegt nämlich dem Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen, dass er bei der Vornahme der in Frage stehenden Zahlungen weder vorsätzlich noch fahrlässig die Insolvenzreife nicht gekannt hat. In der Praxis gelingt der Entlastungsversuch selten, da der Geschäftsführer für eine Organisation zu sorgen hat, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft jederzeit ermöglicht.
Empfehlungen zur Vermeidung der Haft
Eine erfolgreiche Entlastung und Verteidigung gegen die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter kann gelingen, wenn der Geschäftsführer beweisen konnte, dass er rechtzeitig und sachkundig durch einen erfahrenen Berater – z.B. durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht – beraten wurde.
Auch wenn sich die Gesellschaft nicht oder noch nicht in einer finanziellen Krise befindet, ist zu empfehlen, dass sich der Geschäftsführer allgemein über die Pflichten und die möglichen Folgen im Krisenfall Klarheit verschafft. Fehlerhafte Entscheidungen aufgrund von Unwissenheit oder fehlerhafter Rechtsberatung können sonst zu erheblichen Nachteilen – nicht zuletzt zur Beantragung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen – führen.
Florian Egermann ist Fachanwalt für Steuerrecht in Balingen