Verlustverrechnung: Neues Gesetz soll Firmen entlasten

 Verlustverrechnung: Neues Gesetz soll Firmen entlasten
Der neue Gesetzesentwurf zur Änderung der Verlustverrechnung bei Körperschaften soll Unternehmen entlasten, die im Zuge einer Anteilsübertragung von einem schädlichen Beteiligungserwerb betroffen sind und nicht über die Konzernklausel und die stille Reserveklausel aufgefangen werden können.

Die aufgelaufenen Verluste können weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, sofern derselbe Geschäftsbetrieb fortgeführt wird und eine anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen werden kann. Profitieren sollen von der Neuregelung Unternehmen, die bisher für ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen waren – in erster Linie Familien- sowie Start-up-Unternehmen.

Der Gesetzesentwurf ist allgemein ausgestaltet und in allen Fällen anwendbar; die Möglichkeit zur steuerunschädlichen Kapitalbeschaffung bei Fortführung des Geschäftsbetriebes soll durch den neuen § 8d des Kapitalsteuergesetzes (KStG) gewährleistet werden. Damit würden künftig zwei sich ergänzende, eigenständige Regelungen sicherstellen, dass die Verlustvorträge immer dann entfallen, wenn zu einem Anteilseignerwechsel eine Änderung des Geschäftsbetriebs auf Gesellschaftsebene hinzukommt.
Der Entwurf soll noch bis zum Ende des Jahres umgesetzt und dann rückwirkend zum 01. Januar 2016 in Kraft treten.
Geplante Änderungen im Körperschaftsteuergesetz
Es wird ein neuer § 8d KStG – Fortführungsgebundener Verlustvortrag eingeführt; die Anwendung der neuen Regelung erfolgt dabei über ein Antragsverfahren im Rahmen der Veranlagung.
Künftig ist im Zuge eines schädlichen Beteiligungserwerbs die Nichtanwendung des § 8c KStG zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung zu beantragen. Der Antrag kann nur für körperschaft- und gewerbesteuerliche Zwecke einheitlich ausgeübt werden. Die Verluste der Körperschaft bleiben erhalten, wenn die Körperschaft die folgenden Bedingungen erfüllt:
  • Der seit 3 Jahren bestehende Geschäftsbetrieb bleibt unverändert.
  • Die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen.
  • Die Körperschaft darf kein Organträger sein bzw. werden.
  • In die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.
Werden die Bedingungen nicht mehr erfüllt, entfällt der noch bestehende Verlustvortrag im Sinne des § 8d KStG zum Zeitpunkt des Wegfalls der vorgenannten Bedingungen.
Der Verlustvortrag, der zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibt, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, wird zum „fortführungsgebundenen Verlust“ und als fortführungsgebundener Verlustvortrag gesondert festgestellt; § 10d Absatz 4 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) gilt entsprechend. Der festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag ist vor dem nach § 10d Absatz 4 EStG festgestellten Verlustvortrag zu verwenden.
Die Regelungen zum Zinsvortrag gem. § 8a KStG Zinsvortrag in Verbindung mit § 4h EStG werden um § 8d KStG erweitert.
Der neu eingeführte § 8d KStG wäre entsprechend auch auf die Gewerbesteuerverlustfestsetzung anzuwenden. § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) würde entsprechend um § 8d KStG erweitert werden.
Rechtsfolgen
Zentraler Anknüpfungspunkt ist der Geschäftsbetrieb und die Fortführung dessen ohne Unterbrechungen – ein Wechsel der Branche oder die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs wird im Entwurf dagegen als antragsschädlich definiert. Im Umkehrschluss fallen die fortführungsgebundenen Verlustvorträge im Sinne des § 8d KStG in Höhe der nicht durch stille Reserven gedeckten Anteile unter.
Sonnur Canoglu ist als Steuerberaterin für die Kanzlei PKF Wulf & Partner in Stuttgart tätig.