Gesetzesänderung beschlossen: Mindestlohn steigt 2017

 Gesetzesänderung beschlossen: Mindestlohn steigt 2017
Durch das Mindestlohngesetz wurde zum 1. Januar 2015 in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € je Zeitstunde eingeführt. Nun erfolgte erstmalig eine – moderate – Anpassung nach oben, die ab dem 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

Der Weg zur Festlegung des Mindestlohns folgt einem gesetzgeberischen Sonderweg: Seine Höhe wird durch das Bundeskabinett bestimmt und kann auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung geändert werden. Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre durch die Bundesregierung neu berufen und besteht aus unabhängigen Mitgliedern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite sowie (ohne Stimmrecht) aus Mitgliedern der Wissenschaft, die lediglich beratende Funktion wahrnehmen. Anspruch auf Mindestlohn haben grundsätzliche alle Arbeitnehmer, ebenso Praktikanten, nicht aber Auszubildende und Werksstudenten sowie Landzeitarbeitslose, deren Widereinstieg in den Beruf durch die Arbeitsagenturen gefördert wird. Der Anspruch auf Mindestlohn kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden und begründet damit ein klagbares Recht des Arbeitnehmers.

Erstmalig erfolgt eine Anpassung
Der Gesetzgeber hat am 26. Oktober 2016 die zum 1. Januar 2017 erstmals mögliche Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen – danach gilt ab Beginn des neuen Jahres in Deutschland ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,84 € je Zeitstunde.
Nach der entsprechenden Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2016 beruht diese Anhebung des Mindestlohns „auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28. Juni 2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 1. Januar 2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun. Die Mindestlohnkommission prüft für ihren Beschluss, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigungen nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei nachlaufend an der Tarifentwicklung“.
Durch den Beschluss der Bundesregierung wird dieser Vorschlag der Mindestlohnkommission verbindlich umgesetzt; die Bundesregierung kann von dem Vorschlag der Mindestlohnkommission nicht abweichen. Damit steht definitiv fest: Die Erhöhung des Mindestlohns um 34 Cent auf 8,84 € kommt zum Jahreswechsel.
Eine Erhöhung mit Augenmaß?
Offen bleibt, ob durch eine Erhöhung des Mindestlohns von 34 Cent tatsächlich die Ziele des Mindestlohns, d.h. die Schaffung fairer Arbeitsbedingungen und die Sicherung der Beschäftigung, eingehalten werden; in der Summe werden Arbeitgeber dennoch mehr belastet. Ob dies tatsächlich im Sinne des „Erfinders“ ist, bleibt diskussionsfähig. Die betroffenen Arbeitgeberverbände haben jedenfalls ab Veröffentlichung des Entwurfs der Mindestlohnanpassungsverordnung im Bundesanzeiger Gelegenheit, den Beschluss zu prüfen und Stellung zu nehmen.
Arnd Lackner ist Fachanwalt für Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht und für die Kanzlei Wagner in Saarbrücken tätig.