Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Fax reicht nicht!

 Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Fax reicht nicht!
Wenn Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsvertrag eine „Turboklausel“ zum kurzfristigen Ausscheiden berechtigt sind, ist dies als Sonderkündigungsrecht zu werten – es gilt dann das allgemeine Schriftformerfordernis, im Klartext: Die Kündigung muss per Brief eingereicht werden.

Daniel Scheffbuch ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Kanzlei PKF Wulf & Partner in Stuttgart.

In einen Abwicklungsvertrag zur Beendigung des Anstellungsvertrags hatten die Parteien eine Klausel aufgenommen, wonach der Arbeitnehmer mit schriftlicher Ankündigung und einer Frist von drei Tagen auch vorzeitig ausscheiden konnte. Die vereinbarte Abfindung erhöhte sich dann für jeden Tag um einen bestimm-ten Betrag (sog. „Turboklausel“ oder „Sprinterprämie“). Der Arbeitnehmer fand schnell eine neue Beschäftigung und sein Anwalt zeigte dem Arbeitgeber per Fax vom 26.11. an, dass der Mitarbeiter zum 30.11. ausscheiden wolle. In dem sich anschließenden Rechtsstreit kam es darauf an, ob das Anstellungsverhältnis durch das Fax beendet wurde und damit der Anspruch auf die Zusatzabfindung entstanden war.
Die Rechtssicherheit muss gewahrt bleiben
Das Bundesarbeitsgericht hat dies in letzter Instanz verneint. Es sah in der Turboklausel ein Sonderkündigungsrecht, das zwar in einem Abwicklungsvertrag vereinbart werden kann, dieses unterliegt dann aber dem für Kündigungen allgemein geltenden Schriftformerfordernis des § 623 BGB, welches der Rechtssicherheit sowie der Beweissicherung dient. Davon sind alle auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Formen der Kündigung erfasst.
Die Schriftform erfordert den Zugang des mit Unterschrift versehenen Originalschreibens. Ein Fax ist aber nur eine (Fern-)Kopie, das Original verbleibt gerade beim Absender. Durch ein Fax kann die Schriftform somit nicht gewahrt werden.
Schlussfolgerung
Die Arbeitsvertragsparteien sollten streng darauf achten, dass jegliche auf Beendigung von Arbeitsverhältnissen zielenden Erklärungen in Schriftform erfolgen und im Original zugehen.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=18482