Steuerbefreiung für Leistungen zur Gesundheitsförderung

 Steuerbefreiung für Leistungen zur Gesundheitsförderung
Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer können lohnsteuerfrei sein. Die Steuerfreiheit ist allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft.

Martin Wulf ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht bei der Kanzlei PKF Wulf & Partner in Stuttgart.

So ist u. a. die Höhe der steuerfreien Zuschüsse für die gesundheitsfördernden Maßnahmen auf 500 € im Jahr beschränkt. Die Leistung muss zudem speziell zur Verhinderung bzw. Verminderung von Krankheitsrisiken dienen. Seit Juli 2015 werden detaillierte Anforderungen an solche Präventionsangebote gestellt und ein Zertifizierungsverfahren vorausgesetzt. Dadurch entfallen zusätzliche aufwendige Nachweisanforderungen an den Arbeitgeber, da die zertifizierten Angebote vom Finanzamt ohne Einzelfallprüfung anerkannt werden.
Kein „Zertifikatszwang“ für Gesundheitsdienstleister
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 11.2.2016 müssen die Maßnahmen jedoch nicht zwingend von einem zertifizierten Anbieter durchgeführt werden. Es muss sich lediglich um eine Fachkraft mit Bezug zu Gesundheit und Prävention handeln. Auch ein Physiotherapeut, ein Heilpraktiker oder ein qualifizierter Fitnesstrainer können somit gesundheitsfördernde Leistungen anbieten. Demnach können zukünftig Maßnahmen wie z. B. Gymnastikkurse, physiotherapeutische Leistungen, Personal-Training oder Massagen lohnsteuerfrei bezuschusst werden. Für nicht zertifizierte Angebote sind allerdings detaillierte Nachweispflichten zu beachten.
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Schlussfolgerung
Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern steuerfreie Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen gewähren, sollten intern hierfür klare Richtlinien aufstellen. Ein zertifiziertes Angebot kann von den Arbeitnehmern ohne weiteres wahrgenommen werden. Bei anderen Leistungen sollte der Mitarbeiter dem Arbeitgeber die entsprechenden Nachweise zur Verfügung stellen, damit der Zuschuss lohnsteuerfrei erfolgen kann. Zu beachten ist zudem, dass Wellness- und ähnliche Angebote nicht steuerfrei bezuschusst werden können, sondern mit einem pauschalen Lohnsteuersatz von 30% (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) belegt sind.
http://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/urteile/Zu-Voraussetzungen-des-Vorliegens-steuerfreier-Leistungen-der-Gesundheitsvorsorge-29557