Betriebsausgabenabzug bei Werbeveranstaltungen

 Betriebsausgabenabzug bei Werbeveranstaltungen
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die mit der gesellschaftlichen Stellung von Unternehmen zusammenhängen – hierzu zählen etwa Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Sportboote und Ähnliches. Der Bundesfinanzhof hat in zwei neueren Urteilen zum Betriebsausgabenabzug im Kontext der Veranstaltung von Golfturnieren Stellung genommen.

Martin Wulf ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht bei der Kanzlei PKF Wulf & Partner in Stuttgart.

In der Entscheidung vom 16.12.2015 wurde einem Unternehmen der Betriebsausgabenabzug verwehrt, obwohl das Turnier im Zusammenhang mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt wurde. Wären die Mittel direkt für einen guten Zweck gespendet worden, wäre ein Abzug als Spende hingegen möglich gewesen. Anders entschied der BFH zuvor am 14.10.2015 in der Frage, ob derartige Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn die Ausrichtung des Turniers darauf abzielt, den Warenabsatz zu sichern. In den Liefervereinbarungen verpflichteten sich die ausrichtenden Golfclubs vertraglich, während des gesamten Jahres die Produkte des Veranstalters (einer Brauerei) zu vermarkten. Damit war ein eindeutiger betrieblicher Zusammenhang zwischen der Ausrichtung des Golfturniers und den Aufwendungen für die Veranstaltungen des Turniers gegeben. Der zusätzlich vorliegende repräsentative Charakter wurde in diesem Fall als untergeordnet eingestuft.
Schlussfolgerungen
Im Ergebnis sind Aufwendungen für repräsentative Sportveranstaltungen wie Golfturniere nur steuerlich abzugsfähig, wenn nachweisbar ist, dass diese unmittelbar den Warenabsatz sichern. Vor der Durchführung von derartigen Veranstaltungen sollte also im Detail geprüft werden, ob sich eine steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Veranstaltung erreichen lässt. Zudem sollte ein mögliches Verbot zum Betriebsausgabenabzug in der (finanziellen) Planung der Veranstaltung berücksichtigt werden.
Die erwähnten BFH-Urteile vom 16.12.2015 bzw. 14.10.2015 sind mit den Az. IV R 24/13 bzw. I R 74/13 ergangen und auf der Homepage des Bundesfinanzhofs einsehbar.