Die neue Anti-Korruptions-Gesetzgebung
Am 20. November 2015 ist das Gesetz zur Reform von Korruptionsdelikten in Kraft getreten. Ausweislich der Begründung des Bundesjustizministeriums wurden bei der Reformierung die internationalen Vorgaben zur Bekämpfung von Korruption umgesetzt. Zudem wurden Strafbarkeitslücken geschlossen und die Korruptionsstrafbarkeit im geschäftlichen Verkehr erweitert.
Bisher in anderen Gesetzen kodifizierte Korruptionsvorschriften sind nun im Strafgesetzbuch zusammengefügt. Der bisherige Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sieht vor, dass ein Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung gewährt wird. Nun sind auch Fälle strafbar, bei denen es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung, sondern zu einer Verletzung der Pflichten des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber kommt (sog. Geschäftsherrenmodell). Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer seine Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber verletzt und dafür von einem Zulieferer oder Dienstleister einen Vorteil erhält.
Über das Ziel hinausgeschossen?
Das Erweitern des Schutzzwecks auf die Interessen des Arbeitgebers stößt teilweise auf starke Kritik, da ursprünglich nur der faire Wettbewerb geschützt werden sollte. Den Vermögensinteressen der Arbeitgeber werde bereits durch Zivil- und Arbeitsrecht in ausreichendem Maße entsprochen.
Mit Blick auf den neuen Straftatbestand des Geschäftsherrenmodells sind nun unternehmensinterne Richtlinien und Prozesse zu überprüfen, damit Angestellte nicht unnötigen Strafbarkeitsrisiken ausgesetzt sind.
Martin Wulf ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht bei der Kanzlei PKF Wulf & Partner in Stuttgart.