Steuerliche Besonderheiten bei privater Dienstwagennutzung

 Steuerliche Besonderheiten bei privater Dienstwagennutzung
Bei der Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer sind zwei Bewertungsverfahren für den zu versteuernden geldwerten Vorteil zulässig: die pauschale Nutzungswertermittlung nach der 1 %-Regelung sowie der Einzelnachweis in Form eines Fahrtenbuchs.

Grundsätzlich wird im Lohnsteuerverfahren die sogenannte 1%-Regelung angewendet – es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheiden sich ausdrücklich für die Fahrtenbuchmethode. Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die für ihn günstigere Methode beantragen, wenn er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat.

Abzug von Betriebsausgaben
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.7.2015 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der den überlassenen Pkw auch für eine Nebentätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für den Pkw abziehen kann, wenn
  • 1. der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hat und
  • 2. die private Nutzungsüberlassung nach der 1 %-Regelung versteuert worden ist.
Der Abzug von Betriebsausgaben setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer selbst und nicht etwa einem Dritten Aufwendungen entstanden sind. Die Anwendung der pauschalen 1 %-Regelung erfolgt aber unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzt.
Wird ein Fahrtenbuch geführt, ist der Betriebsausgabenabzug dagegen zulässig. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil aus der Pkw-Nutzung muss dann in die private und die betriebliche Nutzung aufgeteilt werden. Die Ermittlung hat anhand der jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometer zu erfolgen.
Empfehlung
Ob sich der Aufwand für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch lohnt, hängt von dem Anteil der nicht betrieblichen Kilometer ab. Liegt dieser Anteil deutlich über 50 %, so macht das Führen eines Fahrtenbuches Sinn. Der Arbeitnehmer könnte darüber hinaus auch die Fahrtkosten bei anderen Nebentätigkeiten geltend machen.
Martin Wulf ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht bei der Kanzlei PKF Wulf & Partner in Stuttgart.
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=32370